Die Gemeinschafts- oder EU-Lizenz wird grundsätzlich jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt, der
- in einem EU-Mitgliedsstaat gemäß dessen Rechtsvorschriften niedergelassen ist
- in diesem Mitgliedsstaat die Berufszugangsvoraussetzungen (Zuverlässigkeit, fachliche Eignung, finanzielle Leistungsfähigkeit) erfüllt.
Die EU-Lizenz wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt und kann nach Ablauf neu beantragt werden. Sie wird auf den Namen des Transportunternehmers ausgestellt und ist nicht fahrzeuggebunden, da sie nicht kontingentiert ist. Sie darf aber nicht an Dritte übertragen werden. Die EU-Lizenz berechtigt zu verschiedenen Beförderungen.
Grenzüberschreitende Beförderungen innerhalb der EU und des EWR
Beim grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Europäischen Union - sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen (EWR) - zurückgelegten Wegstrecken berechtigt die Gemeinschaftslizenz zu Transporten nach den in der Lizenz festgelegten Bedingungen. Dies gilt unbeschränkt für den Fall, dass sich Ausgangspunkt und Bestimmungspunkt in zwei verschiedenen EU-/EWR-Mitgliedstaaten befinden, oder bei Beförderungen zwischen Ländern, die nicht Mitglied der EU/EWR sind, zum Transit durch diese Staaten.
Gemäß dem "Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße" gilt die Gemeinschaftslizenz auch
- für den gewerblichen grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen den EU-Staaten und der Schweiz
- für die Berechtigung zur zeitweiligen Kabotage in den EU-/EWR-Staaten.
Ebenso gibt es ein Handelsabkommen mit dem Vereinten Königreich und der EU, welches die Nutzung der EU-Lizenz regelt. Seit 01.07.1998 auch für Kabotagetransporte innerhalb jedes EU-/EWR-Staates und für Transporte innerhalb Deutschlands.
Gebietsansässige Unternehmen dürfen die EU-Lizenz anstelle der nationalen Erlaubnis auch für Transporte innerhalb Deutschlands verwenden.
ACHTUNG NEU!
Spätestens mit dem 21.05.2022 tritt das Mobilitätspaket in Kraft dieses bezieht auch leichte Nutzfahrzeuge in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ein.
Dies bedeutet, dass auch kleine Nutzfahrzeug, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 Tonnen übersteigt und im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr eingesetzt werden eine Gemeinschaftslizenz nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/20069 benötigen.
Staaten, in denen die EU-Lizenz gültig ist:
Die Gemeinschaftslizenz gilt für den gewerblichen grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr zwischen allen EU-/EWR-Staaten.
EWR-Staaten: alle EU-Staaten sowie Norwegen, Liechtenstein, Island
Mit dem Vereinigten Königreich gibt es ein Handelsabkommen mit der EU, welches u. a. die Nutzung der Gemeinschaftslizenz bzw. britischen Lizenz und der Möglichkeiten zur Kabotage regelt.
Gemäß dem "Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße" gilt die Gemeinschaftslizenz auch.
ONLINE-Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr