Bitte wenden Sie sich an den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Dez. 43, Fachbereich 431.
Möchten Sie eine Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung im Güterkraft- und Personenverkehr betreiben? Dann können Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.
Berufskraftfahrerinnen oder Berufskraftfahrer müssen neben der Fahrerlaubnis besondere Kenntnisse besitzen. Diese Kenntnisse können sie zum Beispiel mit der beschleunigten Grundqualifikation beziehungsweise einer Weiterbildung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte erwerben. Das gilt für Fahrerinnen und Fahrer im Güterkraft- und Personenverkehr mit den Führerscheinklassen:
Wenn Sie eine solche Ausbildungsstätte führen wollen, benötigen Sie eine Anerkennung durch einen Anerkennungsbescheid der zuständigen Behörde.
Sie stellen den Antrag schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Behörde. Bevor Sie den positiven Anerkennungsbescheid erhalten, dürfen Sie die Tätigkeit nicht beginnen.
Der Anerkennungsbescheid definiert vorbehaltlich besonderer Bestimmungen:
Ihre Ausbildungsstätte wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde überwacht. Diese kann zu diesem Zweck alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Eine Überprüfung vor Ort erfolgt grundsätzlich mindestens alle 2 Jahre. Daher sind Sie verpflichtet, die Durchführung des Unterrichts anzuzeigen.
Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn Sie als verantwortliche Person in grober Weise gegen Ihre Pflichten verstoßen. In bestimmten Fällen muss ein Widerruf erfolgen.
Bitte wenden Sie sich an den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Dez. 43, Fachbereich 431.
Bei der Antragsstellung weisen Sie die notwendigen Voraussetzungen für die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach, zum Beispiel:
Sie müssen in jedem Fall folgende Unterlagen einreichen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde, ob noch weitere Unterlagen erforderlich sind.
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