Bei einem Wechsel des Zulassungsbezirks eines zugelassenen Fahrzeugs sind neue Sigelplaketten erforderlich, sofern das Kennzeichen geändert wird. Bei Beibehaltung des Kennzeichens sind keine neuen Siegelplaketten erforderlich.
Leistungsbeschreibung
Bei einem Wechsel des Zulassungsbezirks entfernt die Zulassungsbehörde die amtlichen Siegelplaketten, wenn das Kennzeichen geändert wird.
Die Zulassung des Fahrzeugs im neuen Zulassungsbezirk ohne dass die bisherigen Kennzeichen entstempelt wurden, ist nicht zulässig.
Bei Beibehaltung des Kennzeichens werden die amtlichen Siegelplaketten nicht entfernt.
Die Zulassung im neuen Zulassungsbezirk ist in diesem Fall auch ohne Entstempelung des bisherigen Kennzeichen zulässig.
Auch bei der Außerbetriebsetzung, der Umkennzeichnung und beim Wechsel der Kennzeichenart sind die amtlichen Kennzeichenschilder von der Zulassungsstelle zu entwerten, indem die amtlichen Siegelplaketten entfernt werden.
Hinweis:
Bei der Anmeldung eines noch im Ausland zugelassenen Fahrzeugs sind die ausländischen Kennzeichen vorzulegen. Bei Diebstahl oder Verlust eines Kennzeichens ist ein gegebenenfalls noch vorhandenes Kennzeichenschild vorzulegen.
Achtung:
Ein Fahrzeug mit entstempelten Kennzeichenschilder darf nur ausnahmsweise im Zusammenhang mit der Zulassung auf öffentlichen Verkehrsflächen in Betrieb gesetzt werden, wenn das Versicherungsunternehmen dies gestattet.
Wird eine Prüf- oder Siegelplakette unbrauchbar oder geht sie verloren (zum Beispiel in der Waschanlage) sollten Sie diese zur Vermeidung unnötigen Ärgers unverzüglich erneuern beziehungsweise eine neue Plakette anbringen lassen.