Sind Sie mit mindestens Pflegegrad 2 pflegebedürftig und können vorübergehend nicht zu Hause versorgt werden, besteht für Sie die Möglichkeit, kurzzeitig in einer vollstationären Pflegeeinrichtung versorgt zu werden.
Leistungsbeschreibung
Ist Ihre Pflege vorübergehend zu Hause nicht möglich und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, können Sie für kurze Zeit in einer vollstationären Pflegeeinrichtung versorgt werden. Um Anspruch auf Kurzzeitpflege zu haben, müssen Sie zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein.
Kurzzeitpflege ist zum Beispiel möglich:
- wenn die Person, die Sie häuslich pflegt, erkrankt ist
- wenn Ihre Wohnung durch Umbaumaßnahmen an die häusliche Pflege angepasst werden muss
- für eine Übergangszeit im Anschluss an Ihre stationäre Krankenhausbehandlung
Sie haben Anspruch auf bis zu 8 Wochen stationäre Kurzzeitpflege pro Kalenderjahr.
Für die Kurzzeitpflege steht – gemeinsam mit der Verhinderungspflege – ein "Gemeinsamer Jahresbetrag" für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Er beträgt im Jahr 2026 insgesamt bis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr. Die Pflegekasse übernimmt dabei die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für die Betreuung sowie die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege.
Während der Kurzzeitpflege wird Ihnen die Hälfte des bisher gezahlten anteiligen Pflegegeldes weitergezahlt. Für den ersten und letzten Tag wird das volle Pflegegeld gezahlt.
Darüber hinaus können Sie ebenfalls den Entlastungsbetrag für Kosten im Zusammenhang mit der Kurzzeitpflege verwenden, beispielsweise, um die Kosten für Unterkunft und Verpflegung zu finanzieren. Im Übrigen sind die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und gegebenenfalls Investitionskosten selbst zu tragen.
Die Kurzzeitpflege erfolgt in der Regel in einer dafür zugelassenen Einrichtung. Eine Übersicht erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse.
In begründeten Einzelfällen besteht der Anspruch auf Kurzzeitpflege bei zu Hause gepflegten Pflegebedürftigen auch in geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen und anderen geeigneten Einrichtungen, wenn die Pflege in einer von den Pflegekassen zur Kurzzeitpflege zugelassenen Pflegeeinrichtung nicht möglich ist oder nicht zumutbar erscheint.