Die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer können Sie hier finden: IHK-Zuständigkeitsfinder
Wenn Sie im Handel freiverkäufliche Arzneimittel anbieten möchten, müssen Sie die entsprechende Sachkunde durch eine Prüfung nachweisen.
Grundsätzlich dürfen Arzneimittel nur in Apotheken verkauft werden. Ausnahmen gibt es für die sogenannten freiverkäuflichen Arzneimittel. Das können zum Beispiel Tees, Salben oder Tabletten sein, die pflanzliche Stoffe enthalten.
Wenn Sie freiverkäufliche Arzneimittel außerhalb von Apotheken verkaufen möchten, müssen Sie die erforderliche Sachkenntnis nachweisen. Ein Unternehmen kann auch eine Person mit der erforderlichen Sachkenntnis beauftragen.
Mit der Sachkenntnisprüfung können Sie nachweisen, dass Sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, um ordnungsgemäß mit freiverkäuflichen Arzneimitteln umzugehen.
In der Prüfung weisen Sie unter anderem folgende Kenntnisse über freiverkäufliche Arzneimittel nach:
Sie müssen die Prüfung nicht ablegen, wenn Sie zu einer der folgenden Berufsgruppen gehören:
In folgenden Fällen müssen Sie ebenfalls keine Sachkenntnis nachweisen:
Die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer können Sie hier finden: IHK-Zuständigkeitsfinder
Es gibt keine Frist.
Widerspruch
Informationen, wie Sie Widerspruch gegen ein Prüfungsergebnis einlegen können, können Sie dem Bescheid über das Nichtbestehen der Prüfung entnehmen.
Montag 07:30 - 17:00 Uhr
Dienstag 07:30 - 17:00 Uhr
Mittwoch 07:30 - 17:00 Uhr
Donnerstag 07:30 - 17:00 Uhr
Freitag 07:30 - 14:00 Uhr
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