Ein internationales Adoptionsverfahren wurde erfolgreich durchgeführt und ein Kind aus einem Nicht-Mitgliedsstaat des Haager Adoptionsübereinkommens vermittelt. Die Anerkennung der erfolgten Adoption wurde im Familiengericht beantragt. Die Geltungsdauer (zwei Jahre) der ursprünglichen Bescheinigung durch die Auslandsvermittlungsstelle läuft demnächst ab.

