Beim Anklicken der Sprachfunktion wird eine Verbindung mit Google hergestellt und Ihre personenbezogenen Daten werden an Google weitergeleitet!

Verwaltungsleistung suchen


Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen beantragen


Wenn Sie Kinder im Rahmen von Aufführungen oder Veranstaltungen beschäftigen wollen, müssen Sie eine Ausnahme vom Verbot der Kinderarbeit beantragen.


Leistungsbeschreibung

Kinder unterliegen einem besonderen Schutz. Das gilt auch für Fälle, in denen Kinder gegen Entgelt einer Tätigkeit nachgehen sollen.

Sie können Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche nur beschäftigen, wenn Ihnen eine Ausnahme vom Verbot der Kinderarbeit bewilligt wurde. Eine Bewilligung ist erforderlich für die Beschäftigung von:

  • Kindern von 3 bis einschließlich 14 Jahren
  • Jugendlichen von 15 bis einschließlich 17 Jahren, die noch schulpflichtig sind

Für Kinder unter 3 Jahren kann eine Ausnahme zur Beschäftigung nicht bewilligt werden.

Für Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten die Vorschriften für Kinder.

Sie dürfen Kinder nur für gestaltende Tätigkeiten beschäftigen. Dazu gehört die Mitwirkung bei:

  • Theatervorstellungen
  • Musikaufführungen
  • Werbeveranstaltungen
  • Aufnahmen in Hörfunk und Fernsehen
  • Film- und Fotoaufnahmen

Für die verschiedenen Arten von Veranstaltungen müssen Sie je nach Alter der Kinder verschiedene Beschäftigungsregeln beachten. Die maximal möglichen Arbeitszeiten sind:

  • bei Theatervorstellungen für Kinder über 6 Jahre
    • bis zu 4 Stunden täglich
    • in der Zeit zwischen 10.00 und 23.00 Uhr
  • bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, Werbeveranstaltungen sowie Aufnahmen im Hörfunk und im Fernsehen, auf Ton- und Bildträgern sowie bei Film- und Fotoaufnahmen:
    • für Kinder von 3 bis 6 Jahren
      • bis zu 2 Stunden täglich
      • in der Zeit zwischen 8.00 und 17.00 Uhr
    • für Kinder über 6 Jahren
      • bis zu 3 Stunden täglich
      • in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr

Proben zählen zur Arbeitszeit und werden in die Beschäftigungszeit eingerechnet. Sie erhalten die Bewilligung in der Regel für maximal 30 Tage pro Kalenderjahr und Kind. Wenn das Kind auch an anderen Orten beschäftigt ist, werden alle Arbeitstage zusammengerechnet.

Nach der Beschäftigung müssen Sie dem Kind eine freie Zeit von 14 Stunden bis zur nächsten Beschäftigung gewähren. Eine Teilnahme am Schulunterricht vor Ende dieser Zeitspanne ist von dieser Einschränkung nicht betroffen.

Sie müssen vor Beschäftigungsbeginn die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Gesundheit des Kindes zu schützen und eine nachteilige körperliche und seelisch-geistige Entwicklung zu vermeiden. Sie sind außerdem für Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes verantwortlich, auch wenn Sie diese Aufgabe einer Aufsichtsperson übertragen.

Sie erhalten keine Bewilligung für Schaustellungen und Darbietungen von Kindern:

  • in Kabaretts
  • in Tanzlokalen und ähnlichen Betrieben
  • in Vergnügungsparks
  • auf Kirmessen
  • auf Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen

Den Antrag stellen Sie bei der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz. Die Bewilligung ist befristet und jederzeit widerrufbar. Die Aufsichtsbehörde bestimmt, wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tag das Kind beschäftigt werden darf. Ebenso werden die Dauer und Lage der Ruhepausen sowie die Höchstdauer der täglichen Beschäftigung festgelegt.

Wenn Sie Kinder ohne behördliche Bewilligung beschäftigen, machen Sie sich strafbar.


Voraussetzungen
  • Sie haben alle notwendigen Vorkehrungen getroffen, um die Kinder zu schützen und zu beaufsichtigen.
  • Sie beachten die gesetzlichen Bestimmungen der Beschäftigung.
  • Sie haben eine schriftliche Einwilligung der Personensorgeberechtigten sowie eine ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als 3 Monate ist.
  • Sie haben eine Bescheinigung der Schule, dass die schulische Leistung nicht gefährdet ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Antrag auf Ausnahme vom Verbot der Kinderarbeit
  • Einverständniserklärung, also die schriftliche Einwilligung der Personensorgeberechtigten
  • ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als 3 Monate ist
  • Bescheinigung der Schule, dass das schulische Fortkommen nicht gefährdet ist
Welche Gebühren fallen an?

Die Erteilung der Bewilligung beziehungsweise die Ablehnung des Antrages ist gebührenpflichtig.

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie stellen den Antrag rechtzeitig vor der Aufnahme der Beschäftigung. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit Neumünster - Abteilung Staatlicher Arbeitsschutz
Adresse
Oelixdorfer Straße 2
25524 Itzehoe
Telefon
04821 66-0
Fax
04821 66-2807
E-Mail
arbeitsschutz@lasg.landsh.de
WWW
Staatliche Arbeitsschutzbehörde
Öffnungszeiten

Termine nach vorheriger, individueller Vereinbarung

Verkehrsanbindung
Parkplätze
    Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit Kiel - Abteilung Staatlicher Arbeitsschutz
    Adresse
    Seekoppelweg 5a
    24113 Kiel
    Telefon
    0431 220040-10
    Fax
    0431 220040-650
    E-Mail
    arbeitsschutz@lasg.landsh.de
    WWW
    Staatliche Arbeitsschutzbehörde
    Verkehrsanbindung
    Parkplätze
      Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit Lübeck - Abteilung Staatlicher Arbeitsschutz
      Adresse
      Bei der Lohmühle 62
      23554 Lübeck, Hansestadt
      Telefon
      0451 317501-0
      Fax
      0451 31701-210
      E-Mail
      arbeitsschutz@lasg.landsh.de
      Öffnungszeiten

      Termine nach vorheriger, individueller Vereinbarung

      Verkehrsanbindung
      Parkplätze

        Webseiten-ID: 20042104