- Eine Mitarbeiterin Ihres Unternehmens hat Sie über ihre Schwangerschaft und Stillzeit informiert.
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Wenn eine Ihrer Mitarbeiterinnen Ihnen mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, müssen Sie dies der zuständigen Aufsichtsbehörde melden.
Das Mutterschutzgesetz gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Das gilt unabhängig von dem im Geburtseintrag angegebenen Geschlecht. Wann und ob die beschäftigte Frau Sie als Unternehmen über die Schwangerschaft oder Stillzeit informiert, steht ihr frei.
Haben Sie die Information über die Schwangerschaft oder Stillzeit erhalten, dann müssen Sie dies sofort der zuständigen Aufsichtsbehörde melden. Haben Sie bereits die Schwangerschaft einer Frau gemeldet, erübrigt sich die separate Meldung der Stillzeit.
Die Meldung einer schwangeren oder stillenden Frau gilt unabhängig von der Art Ihres Beschäftigungsverhältnisses, also auch für
Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)
Es fallen keine Kosten an.
Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich nicht für
Grund hierfür ist, dass diese nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.
Für folgende Berufe gibt es gesetzliche Sonderregelungen:
Termine nach vorheriger, individueller Vereinbarung
Termine nach vorheriger, individueller Vereinbarung
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