Es fallen Gerichtskosten und gegebenenfalls Anwaltskosten an. Die Höhe der Kosten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Das Familiengericht entscheidet nach billigem Ermessen, wer die Kosten des Verfahrens trägt. Es kann auch anordnen, dass keine Kosten erhoben werden. Für Beteiligte, die über ein geringes Einkommen verfügen, besteht die Möglichkeit, Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.
Dritte, die durch ihre Meldung nur eine Anregung an das Jugendamt oder das Gericht gegeben haben, werden in der Regel keine Verfahrensbeteiligte und tragen auch keine Kosten.