An die Ordnungsbehörden der Kreise und der kreisfreien Städte.
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Sie möchten ein Prostitutionsgewerbe betreiben? Dafür benötigen Sie eine Erlaubnis.
Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Behörde besitzt umfassende Überwachungsrechte. Sie kann das Nichtbeachten der Erlaubnispflicht rechtlich ahnden.
Ein Prostitutionsgewerbe ist ein Betrieb, in dem gewerbsmäßig sexuelle Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person angeboten und/oder Räumlichkeiten hierfür bereitgestellt werden.
Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie
Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis befristen und mit Auflagen versehen.
Die Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs gilt für höchstens 3 Jahre. Sie können sie auf Antrag verlängern.
Wenn Sie Ihr Prostitutionsgewerbe durch eine Stellvertretung betreiben wollen, benötigen Sie hierfür zusätzlich eine Stellvertretungserlaubnis.
Beachten Sie, dass neben der Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe weitere Erlaubnis- oder Anzeigepflichten nach anderen Vorschriften gelten:
An die Ordnungsbehörden der Kreise und der kreisfreien Städte.
Einzelfirma (natürliche Person):
Gesellschaften (juristische Personen), zum Beispiel GmbH:
Für Erlaubnis Prostitutionsstätte zusätzlich:
Für Erlaubnis Prostitutionsfahrzeug zusätzlich:
§ 2 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
§ 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
§ 14 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
§ 15 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
§ 16 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
§ 17 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
§ 18 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr
Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.
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