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Verwaltungsleistung suchen


Reisegewerbe: Verbotene Tätigkeiten - Ausnahme


Reisegewerbetreibende können bei der zuständigen Stelle Ausnahmen von den im Reisegewerbe verbotenen Tätigkeiten beantragen.


Leistungsbeschreibung

Im Reisegewerbe sind verschiedene, in der Gewerbeordnung (GewO) festgelegte Tätigkeiten verboten. Diese Verbote dienen dem Verbraucherschutz und der Vermeidung strafbarer Handlungen. Zu ihnen gehören zum Beispiel:

  • der Vertrieb von Giften und gifthaltigen Waren, elektromedizinischen Geräten, Wertpapieren,
  • das Anbieten (Feilbieten) und der Ankauf von Edelsteinen, Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen (zugelassen sind Silberschmuck bis zu einem Verkaufspreis von 40 Euro und Waren mit Silberauflagen) oder
  • die Vermittlung von Darlehen.

Wenn keine Gefährdung der Allgemeinheit, der öffentlichen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu befürchten ist, können Ausnahmen von den Beschränkungen zugelassen werden.


An wen muss ich mich wenden?

An die zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Ordnungsamt), in deren Bezirk Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis oder Reisepass,
  • gegebenenfalls Handelsregsiter-, Vereinsregister- oder Genossenschaftsregister-Auszug,
  • gegebenenfalls Führungszeugnis/ Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
  • gegebenenfalls Handwerkskarte,
  • gegebenenfalls Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung.

Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg

Personalausweis oder Reisepass, ggf. Handelsregister-, Vereinsregister - oder Genossenschaftsregister - Auszug, ggf. Führungszeugnis/ Auszug aus dem Gewerbezentralregister, ggf. Handwerkskarte, ggf. Nachweise der Schaustellerhaftpflichtversicherung 

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr beträgt derzeit 60,00 Euro gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren.

Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg

Die Gebühr beträgt derzeit 60,00 Euro gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Ausnahmezulassung durch die örtliche Behörde ist mit dem Vorbehalt des Widerrufs und für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren möglich, wenn sich aus der Person des Antragstellers oder aus sonstigen Umständen keine Bedenken ergeben.

Rechtsgrundlage

§ 56 Gewerbeordnung (GewO)

Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg

§ 56 Abs. 2 Satz 3 Gewerbeordnung (GewO)

Bearbeitungsdauer

Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg

2 - 4 Wochen

Stadt Pinneberg - Gewerbeangelegenheiten
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Bismarckstraße 8
25421 Pinneberg
Telefon
04101 211-2600
Telefon
04101 211-2601
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Fax
04101 211-2699
E-Mail
pf-gewerbe@stadtverwaltung.pinneberg.de
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