Unterschiedliche Regelungen in den Ländern.
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Wenn Sie eine öffentliche Apotheke neu eröffnen oder übernehmen wollen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag auf eine Betriebserlaubnis stellen.
Bevor Sie eine öffentliche Apotheke übernehmen oder neueröffnen, müssen Sie eine Betriebserlaubnis beantragen.
In den einzureichenden Unterlagen weisen Sie Ihre Qualifikation als Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber nach. Zudem weisen Sie nach, dass Sie über geeignete Betriebsräume verfügen. Sie versichern eidesstattlich, dass Sie gesetzliche Vorgaben einhalten.
Es empfiehlt sich, vor der Antragstellung Kontakt zu der für Sie zuständigen Behörde aufzunehmen, um den Umfang der notwendigen Unterlagen für Ihren Antrag zu klären.
Unterschiedliche Regelungen in den Ländern.
Die zuständige Behörde gemäß § 1 (2) Apothekengesetz können Sie bei der für Sie zuständigen Apothekerkammer erfragen.
Sie müssen als Antragstellerin oder Antragsteller
Näheres zu Art und Umfang der Unterlagen können Sie mit der für Sie zuständigen Behörde klären.
§ 1 Absatz 2 Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
§ 2 Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
§ 6 Gesetz über das Apothekenwesen (Apothekengesetz - ApoG)
§ 4 Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO)
§ 2a Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung - ApBetrO)
Den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer oder mehrerer öffentlicher Apotheken finden Sie auf den Seiten des Landesamtes für soziale Dienste.
Im Apothekengesetz sind auch Regelungen für die Fälle getroffen, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin nicht die notwendige Approbation vorweisen kann, er oder sie Bürger oder Bürgerin eines anderen Staates ist, der Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel angeboten oder der Antrag für mehrere öffentliche Apotheken gestellt wird.
Weitere Informationen zu Ansprechpartnern in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung.
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