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Berufsausbildung: Ausbildungszeit verkürzen/verlängern


In besonderen Fällen kann auf Antrag die Ausbildungszeit verkürzt / verlängert werden.


Leistungsbeschreibung

Die von der Ausbildungsordnung vorgegebene Ausbildungszeit muss eingehalten werden. Ausbildungsbetrieb und Auszubildende/r (Lehrling) können vertraglich keine Änderung der Ausbildungszeit herbeiführen. Die Ausbildungszeit kann jedoch in besonderen Fällen von der zuständigen Stelle auf Antrag verkürzt oder verlängert werden.

Verkürzung der Ausbildungszeit:
Auf gemeinsamen Antrag der/des Auszubildenden und der Ausbilderin/des Ausbilders hat die zuständige Stelle die Ausbildungszeit zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Bei berechtigtem Interesse kann sich der Antrag auch auf die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit richten (Teilzeitberufsausbildung).
Beispielsweise kann bei Nachweis einer einschlägigen Berufstätigkeit oder Arbeitserfahrung diese angemessen berücksichtigt werden. Ebenso kann die absolvierte Ausbildungszeit bei Fortsetzung der Berufsausbildung in demselben Beruf für eine Kürzung berücksichtigt werden. Die Antragsteller müssen glaubhaft machen, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht werden kann.

Verlängerung der Ausbildungszeit:
In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag der Ausbilderin/des Ausbilders die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Gründe, die eine Verlängerung erforderlich machen, können sein:

  • schwere Mängel in der Ausbildung,
  • längere Ausfallzeiten der/des Auszubildenden (zum Beispiel infolge Krankheit),
  • körperliche und andere Behinderungen der/des Auszubildenden, die dazu führen, dass das Ausbildungsziel nicht in der vereinbarten Ausbildungszeit erreicht werden kann oder
  • Betreuung des eigenen Kindes oder von pflegebedürftigen Angehörigen.

An wen muss ich mich wenden?

Wenden Sie sich an die für Ihre Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:

  • die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
  • die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
  • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
  • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
  • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
  • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Weitere Zuständigkeiten, zum Beispiel für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) geregelt.

Bestehen für einzelne Berufsbereiche keine Kammern, sind im Landesgesetz bereits Regelungen festgelegt, die die Zuständigkeit betreffen. Außerdem können Kammern mit Genehmigung durch die zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde untereinander eine spezielle Aufgabenverteilung vereinbaren.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Dem Antrag auf Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit muss eine genaue Begründung beigelegt werden. Bei Minderjährigen ist zum Antrag die entsprechende Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Bei dem Wunsch auf verkürzter Ausbildungszeit müssen die entsprechenden Zeugnisse bzw. Nachweise beigelegt werden, zum Beispiel Schul- und Prüfungszeugnisse, Leistungsbeurteilungen, Berufsausbildungsverträge und/oder betriebliche Ausbildungspläne.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag zur Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit muss rechtzeitig vor Ablauf des Berufsausbildungsverhältnisses gestellt werden. Die Kürzung der Ausbildungszeit soll möglichst bei Vertragsabschluss, spätestens jedoch so rechtzeitig beantragt werden, dass noch mindestens ein Jahr Ausbildungszeit verbleibt.

Anträge / Formulare

Der Antrag (Vordruck) auf Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit ist von der/dem Auszubildenden schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen.

Was sollte ich noch wissen?

Als Entscheidungshilfe zur Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Richtlinien erlassen.

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              Westring 496
              24114 Kiel
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                Handwerkskammer Lübeck
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                Adresse
                Breite Str. 10/12
                23552 Lübeck, Hansestadt
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                Internetseite der Handwerkskammer Lübeck
                De-Mail
                info@hwk-luebeck.de-mail.de
                Öffnungszeiten

                Ansprechpartner in den Fachabteilungen
                Montag bis Donnerstag: 08.30 bis 15.30 Uhr
                Freitag: 08.30 bis 14:00 Uhr

                Zentrale
                Montag bis Donnerstag: 07.30 bis 17.00 Uhr
                Freitag: 07.30 bis 15.30 Uhr

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                Vom ZOB Linie 3, 12 oder 30 Richtung Gustav-Radbruch-Platz bis zur Haltestelle "Koberg"
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                  • Parkplatz: Zufahrt über Fischergrube.
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                  Apothekerkammer Schleswig-Holstein
                  Adresse
                  Düsternbrooker Weg 75
                  24105 Kiel
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                  +49 431 57935-10
                  Fax
                  +49 431 57935-20
                  E-Mail
                  info@aksh-kiel.de
                  WWW
                  www.apothekerkammer-schleswig-holstein.de
                  Öffnungszeiten

                  Mo. 08:00-16:00 Uhr

                  Di. 08:00-16:00 Uhr

                  Mi. 08:00-16:00 Uhr

                  Do. 08:00-16:00 Uhr

                  Fr. 08:00-14:00 Uhr

                  Verkehrsanbindung
                  Parkplätze
                    Gebäudezugänge
                    • Aufzug vorhanden
                    Industrie- und Handelskammer zu Kiel (IHK)
                    IHK zu Kiel
                    Adresse
                    Bergstraße 2
                    24103 Kiel
                    Telefon
                    +49 431 5194-0
                    Fax
                    +49 431 5194-234
                    E-Mail
                    infothek@kiel.ihk.de
                    WWW
                    Interseite der IHK Lübeck, Kiel und Flensburg inkl Geschäftsstellen
                    Öffnungszeiten

                    Öffnungszeiten
                    Mo-Do 8:00-17:00
                    Fr 8:00-15:30

                    Verkehrsanbindung
                    Lorentzendamm (KVG Linien 11+12+13+81+91)
                      Parkplätze
                      • Parkplatz: Parkhäuser in der Umgebung: Parkhaus Preußerstrasse + Parkhaus Muhliusstrasse (4min)
                      • Behindertenparkplatz: IHK zu Kiel - Tiefgarage
                      • Parkplatz: Tiefgarage im IHK-Gebäude auf Anfrage
                      Gebäudezugänge
                      • Aufzug vorhanden
                      • Rollstuhlgerecht
                      Einheitlicher Ansprechpartner Schleswig-Holstein
                      Adresse
                      Deliusstraße 10
                      24114 Kiel
                      Telefon
                      +49 431 530550-0
                      Fax
                      +49 431 530550-99
                      E-Mail
                      info@ea-sh.de
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                      Mo. - Fr. 08:00 Uhr bis 10:00 Uhr
                       

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