Leistungsbeschreibung
Sie können ehrenamtlich eine Vormundschaft übernehmen, wenn die leiblichen Eltern des Kindes das elterliche Sorgerecht nicht ausüben können oder dürfen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn:
- die Mutter des Kindes selbst minderjährig ist
- das elterliche Sorgerecht ruht oder gerichtlich entzogen wurde
- die Eltern des Kindes verstorben sind
- die Eltern bei sogenannten Findelkindern nicht feststellbar sind
- minderjährige Flüchtlinge unbegleitet in Deutschland leben
Die Vormundschaft besteht alternativ bis:
- zur Volljährigkeit des Kindes
- zum Wiederaufleben der elterlichen Sorge
- zu einer Adoption
Als Vormund haben Sie grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten, die Eltern haben. Sie vertreten das Kind gesetzlich. Zu bestimmten Entscheidungen müssen Sie jedoch eine familiengerichtliche Genehmigung einholen, zum Beispiel:
- Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsvertrages für länger als ein Jahr
- Umzug ins Ausland
Wenn es notwendig ist, wählen Sie für das Kind eine geeignete Unterbringung aus, zum Beispiel:
- in einer Pflegefamilie
- in einer betreuten Wohnung
- in einem Heim
- in Ihrem eigenen Haushalt
Der Vormund für ein Kind wird vom Familiengericht bestellt. Sie können Ihre Bestellung zum Vormund anregen, insbesondere wenn Sie eine Beziehung zu dem Kind haben, zum Beispiel:
- als Großmutter oder Großvater
- als Tante oder Onkel
- als weiteres Familienmitglied
Sie können eine Vormundschaft auch gemeinsam als Eheleute oder als verpartnerte Personen übernehmen.
Ihre Tätigkeit wird durch das Familiengericht unterstützt und überwacht. Als Vormund berichten Sie dem Familiengericht regelmäßig über das Kind und über die Verwendung der Gelder des Kindes. Wenigstens einmal monatlich sollten Sie das Kind in seinem Umfeld persönlich treffen.