Voraussetzungen für die Beratungshilfe:
- die oder der Rechtssuchende kann die für eine Rechtsberatung erforderlichen Mittel nach seinen beziehungsweise ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen,
- es stehen keine anderen Möglichkeiten, deren Inanspruchnahme dem Rechtssuchenden zuzumuten ist, für eine Hilfe zur Verfügung, und
- die Wahrnehmung der Rechte ist nicht mutwillig.
Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe:
- der Antragsteller bzw. die Antragstellerin kann die für eine Prozessführung erforderlichen Mittel nach seinen bzw. ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen nicht aufbringen,
- die beabsichtigte Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg und
- die beabsichtigte Rechtsverteidigung oder Rechtsverfolgung ist nicht mutwillig.