Leistungsbeschreibung
Mit einer Erklärung legen Sie die Angaben zu Ihrem Geschlecht und Ihren Vornamen fest, die Ihrer Geschlechtsidentität am besten entsprechen. Die Selbstauskunft ist ausreichend. Gründe für die Änderung müssen Sie nicht angeben.
Angaben zum Geschlecht
Sie können zwischen folgenden Angaben des Geschlechts auswählen:
- Geschlechtseintrag "weiblich"
- Geschlechtseintrag "männlich"
- Geschlechtseintrag "divers"
Zusätzlich steht Ihnen die Möglichkeit offen, den Geschlechtseintrag streichen zu lassen und keinen Geschlechtseintrag zu führen.
In Ihrer Erklärung müssen Sie versichern, dass
- der gewählte Geschlechtseintrag oder die Streichung des Geschlechtseintrags Ihrer Geschlechtsidentität am besten entspricht und
- Sie sich der Tragweite der durch die Erklärung bewirkten Folgen bewusst sind.
Angaben zum Vornamen
Sie bestimmen in Ihrer Erklärung einen oder mehrere Vornamen, die Ihrem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. Bei Geschlechtseintrag "männlich" können Sie männliche Vornamen oder Vornamen, die beiden Geschlechtern zugeordnet werden können, wählen. Bei Geschlechtseintrag "weiblich" können Sie weibliche Vornamen oder Vornamen, die beiden Geschlechtern zugeordnet werden können, wählen. Wenn Sie auf einen Geschlechtseintrag verzichten oder den Geschlechtseintrag "divers" wählen, sind Sie bei der Vornamenswahl frei.
Bisher geführte Vornamen können Sie weiterführen, wenn diese dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. Sie können auf bisher geführte Vornamen verzichten oder auch weitere Vornamen hinzufügen.
Anmeldung und Abgabe der Erklärung
Sie müssen die Abgabe der Erklärung mindestens 3 Monate vorher formlos mündlich oder schriftlich bei einem deutschen Standesamt anmelden, teilweise ist das auch online möglich. Die Anmeldung ist nur 6 Monate gültig. Die Erklärung müssen Sie beim selben Standesamt, bei dem Sie die Anmeldung vorgenommen haben, mündlich zur Niederschrift abgeben. Sie können Ihre Erklärung nur selbst abgeben. Eine Stellvertretung ist nicht möglich.
Für die anschließende Eintragung ins Register ist grundsätzlich das personenstandsregisterführende Standesamt zuständig.
Wenn Ihre Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet wurde, gilt folgende Reihenfolge der Zuständigkeit:
- Standesamt, bei dem das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister geführt wird
- Standesamt am aktuellen oder letzten deutschen Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthaltsort
- Standesamt I in Berlin
Liegt kein Registereintrag vor, so wird die Änderung mit Zugang der Erklärung an das für die Entgegennahme zuständige Standesamt wirksam. Wenn Sie die Erklärung bei einem anderen Standesamt in Deutschland anmelden und abgeben, wird Ihre Erklärung an das zuständige Standesamt weitergeleitet. Wenn Sie sich gewöhnlich im Ausland aufhalten und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können Sie sich bei einem deutschen Standesamt anmelden und Ihre Erklärung durch eine deutsche Auslandsvertretung öffentlich beglaubigen lassen.
Für beschränkt geschäftsfähige Minderjährige ab dem vollendeten 14. Lebensjahr gilt:
- Wenn Sie mindestens 14 Jahre alt sind, können Sie Ihre Erklärung selbst beim Standesamt abgeben.
- Ihre gesetzlichen Vertreter, das heißt Ihre sorgeberechtigten Eltern oder ein Vormund, stimmen der Erklärung persönlich vor dem Standesamt zu. Die Zustimmung kann auch durch ein Familiengericht ersetzt werden.
- Sie versichern in Ihrer Erklärung zusätzlich, dass Sie beraten, also vollumfänglich informiert sind. Einen Nachweis müssen Sie nicht vorlegen. Eine Beratung ist freiwillig. Beratungen werden zum Beispiel angeboten von:
- Personen, die über eine psychologische, kinder- und jugendpsychotherapeutische oder eine kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen
- öffentlichen oder freien Träger der Kinder- und Jugendhilfe
- Peer-Beratungsstellen
Für beschränkt geschäftsfähige Minderjährige unter 14 Jahren oder geschäftsunfähige Minderjährige gilt:
- Nur die gesetzlichen Vertreter, das heißt die sorgeberechtigten Eltern oder ein Vormund, können die Erklärung beim Standesamt abgeben.
- Die Abgabe der Erklärung durch einen Vormund muss ein Familiengericht genehmigen.
- Minderjährige ab 5 Jahren müssen ihr Einverständnis mit der Erklärung erteilen.
- Die gesetzlichen Vertreter erklären zusätzlich, dass sie beraten, also vollumfänglich informiert sind. Einen Nachweis über die Beratung müssen sie nicht vorlegen.
Für geschäftsunfähige erwachsene Personen gilt:
- Nur eine für diese Angelegenheit als rechtlicher Betreuer oder rechtliche Betreuerin bestimmte Person kann die Erklärung für Sie abgeben.
- Die Erklärung durch die betreuende Person muss von einem Betreuungsgericht genehmigt werden.
Für geschäftsfähige erwachsene Personen, für die eine rechtliche Betreuung besteht, gilt:
Sie geben die Erklärung selbst ab, außer es besteht ein für diese Angelegenheit angeordneter Einwilligungsvorbehalt.