Zuständig ist das Standesamt des Ortes, an dem Sie in Deutschland Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
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Sie haben als staatenlos anerkannte Person, heimatlose Person oder als anerkannte geflüchtete Person im Ausland geheiratet? Dann können Sie die Eheschließung bei einem Standesamt in Deutschland nachbeurkunden lassen.
Sie sind als staatenlose Person, heimatlose Ausländerin oder Ausländer oder ausländische geflüchtete Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland anerkannt und haben im Ausland geheiratet? Dann können Sie nach der Eheschließung im Ausland einen Antrag zur Nachbeurkundung der Eheschließung bei einem deutschen Standesamt stellen.
Die Ehe muss in dem Staat, in dem Sie geheiratet haben, wirksam geschlossen worden sein. Deutsches Recht darf der Ehe nicht entgegenstehen.
Zuständig für die Nachbeurkundung ist das Standesamt
Zuständig ist das Standesamt des Ortes, an dem Sie in Deutschland Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Sie müssen alle Dokumente im Original einreichen.
Es gibt keine Frist.
Artikel 12 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)
§ 34 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 9 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 10 Personenstandsgesetz (PStG)
Artikel 11 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Artikel 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
§ 438 Zivilprozessordnung (ZPO)
Artikel 5 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Zu den Öffnungszeiten gelangen Sie hier.
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