- Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
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Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
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Wenn Sie in Deutschland ein Unternehmen gründen möchten, müssen Sie bestimmte Regelungen und Vorgaben beachten. Hier finden Sie Informationen zum Beispiel zu den Pflichten und der Haftung der Geschäftsführung.
Pflichten der Geschäftsführung von GmbHs
Wenn Sie Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer GmbH sind, haben Sie die Angelegenheiten der Gesellschaft mit der Sorgfalt einer ordentlichen Geschäftsfrau beziehungsweise eines ordentlichen Geschäftsmanns wahrzunehmen. Zu Ihren Pflichten gehören zum Beispiel die aktive Förderung des Gesellschaftszweck auf der Grundlage der Vorgaben der Gesellschafterinnen und Gesellschafter und das Abwenden von Schaden von der GmbH. Handelt Sie pflichtwidrig , sind Sie zum Schadensersatz verpflichtet .
Entsprechend haften Sie persönlich . Voraussetzung dafür ist eine Pflichtverletzung , ein Schaden (jede Beeinträchtigung des Gesellschaftsvermögens) und jedwede Mitverursachung durch Sie als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer. Sie sind zudem dazu verpflichtet, nachzuweisen, dass Sie keine Schuld an dem Schaden tragen
Ihre Pflichten als Geschäftsführer, die zu Haftungsrisiken führen, lassen sich wie folgt gliedern:
Pflichten in der Gründungsphase:
Haftungsrisiken beim Betreiben der GmbH:
Haftungsrisiken in der Krise:
Haftung der Geschäftsführung gegenüber der GmbH
Verletzen Sie eine oder mehrere der nachfolgend genannten, gesetzlich angeordneten Pflichten, können Sie von der GmbH im Innenverhältnis zur Haftung und sogar zur strafrechtlichen Verantwortung herangezogen werden.
Um der Haftung und damit einer Verpflichtung zum Schadenersatz zu entgehen, ist es wichtig, dass Sie die Pflichten und die darauf beruhenden Haftungstatbestände kennen .
Zivilrechtliche Haftung
Strafrechtliche Haftung
Sie können neben der zivilrechtlichen Haftung auch strafrechtlich für Pflichtverletzungen zur Verantwortung gezogen werden.
Folgende Straftatbestände können einschlägig sein:
Haftung der Geschäftsführung gegenüber Dritten
Auch im Außenverhältnis können Sie sich gegenüber Dritten Schadenersatzpflichtig machen.
Folgende Tatbestände können hierfür einschlägig sein:
Wirtschaftliches Eigeninteresse
Von wirtschaftlichem Eigeninteresse spricht man, wenn Sie als Geschäftsführerin beziehungsweise Geschäftsführer wirtschaftlich selbst stark an dem Vertragsschluss interessiert sind und einen persönlichen Eigennutz aus dem Geschäft mit der GmbH anstreben oder besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben. Das ist vor allem relevant bei Kreditgeschäften .
Haftung für Schäden durch die Befolgung von Gesellschafterweisungen
Ihre Haftung kann ausgeschlossen sein, wenn Sie auf Grund von wirksamen Weisungen der Gesellschafterversammlung gehandelt haben. Da Sie an die Weisungen der Gesellschafterversammlung gesetzlich gebunden sind, kann aus der Befolgung einer gesetzlichen Pflicht kein Schadensersatzanspruch entstehen. Sie bleiben allerdings grundsätzlich haftbar, wenn die Weisung nicht wirksam war. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung fehlerhaft war. Allerdings ist dann das Mitverschulden der Gesellschaft gebührend zu berücksichtigen.
Haftung durch Geschäftsverteilung unter mehreren geschäftsführenden Personen
Sind mehrere Personen in die Geschäftsführung einer GmbH berufen worden, trifft grundsätzlich jede oder jeden von ihnen die Pflicht zur Geschäftsführung uneingeschränkt. Sind mehrere Geschäftsführerinnen beziehungsweise Geschäftsführer für einen Schaden verantwortlich, haften sie der Gesellschaft als Gesamtschuldner . Das heißt, die Gesellschaft kann jede oder jeden von ihnen in vollem Umfang in Anspruch nehmen. Die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer müssen dann unter Umständen untereinander einen Ausgleich vornehmen.
Auch wenn eine Bestimmung in der Satzung der Gesellschaft oder ein entsprechender Beschluss der Gesellschafterinnen und Gesellschafter vorliegt, durch den die Zuständigkeiten innerhalb der Geschäftsführung unter den geschäftsführenden Personen aufgeteilt werden, bedeutet nicht, dass Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer nur noch beschränkt auf das ihr oder ihm zugewiesene Ressort haftet. Ein solche Regelung der Zuständigkeit innerhalb der Geschäftsführung nennt man Geschäftsverteilung . Zur Sorgfalt einer ordentlichen Kauffrau oder eines ordentlichen Kaufmanns gehört es auch, sicherzustellen, dass die Handlungen eines anderen Ressorts die Gesellschaft nicht nachhaltig schädigen. Dies schließt eine gegenseitige, ressortübergreifende Überwachung der Geschäftsführung untereinander ein. Die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer trifft daher insgesamt auch die Pflicht für ein funktionierendes Informationssystem zu sorgen. Daher kann der Verweis, man hätte von den Handlungen eines anderen Geschäftsbereichs nichts erfahren können, zu keinem Ausschluss von der Haftung führen.
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