Gesetzlich zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Stadt Norderstedt als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Viele Kreise haben die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltungen beauftragt, die Aufgabe wahrzunehmen.
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Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege können bei entsprechend geringem Einkommen auf Antrag ganz oder teilweise erlassen bzw. übernommen werden.
Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege werden Elternbeiträge erhoben. Auf Antrag wird der Elternbeitrag bei Eltern mit geringem Einkommen für den Besuch des Kindes/der Kinder in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege ganz oder teilweise von der Gemeinde/der Stadt/dem Kreis erlassen bzw. übernommen. Wenn die Eltern Bürgergeld, Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten, wird der Elternbeitrag auf Antrag ganz erlassen bzw. übernommen.
Gesetzlich zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Stadt Norderstedt als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Viele Kreise haben die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltungen beauftragt, die Aufgabe wahrzunehmen.
Nachweise zum Bezug von Sozialleistungen oder über Einkünfte, Miete und Belastungen. Es wird empfohlen sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.
Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg
Nachweis zum Bezug von Sozialleistungen (Jobcenter, Wohngeld, Asyl, Kinderzuschlag) oder über Einkünfte, Miete und weitere Belastungen. Es wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung zu setzen.
Keine
Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg
Keine
Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg
Für die Inanspruchnahme von ANgeboten der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen werden Kostenbeiträge festgesetzt. Auf Antrag wird der Elternbeitrag bei Eltern mit geringem Einkommen für den BEsuch des Kindes/ der Kinder in einer Kindertageseinrichtung ganz oder teilweise von dem Kreis Pinneberg übernommen.
Werden Kostenbeiträge ganz oder teilweise übernommen, erfolgt die Übernahme spätestens ab dem Tage, an dem der Antrag bei der Behörde eingegangen ist. Einige kommunale Satzungen sehen eine Leistung schon ab Beginn des Antragsmonats vor. Eine darüberhinausgehende rückwirkende Ermäßigung/Übernahme der Kosten wird regelmäßig nicht gewährt.
Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg
teilweise übernommen, erfolgt die Übernahme ab dem Tage/ Monat, an dem der Antrag bei der Behörde eingegangen ist. Eine rückwirkende Ermäßigung/ Übernahme der Kosten ist nicht möglich.
§ 24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
§ 90 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII)
Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg
§90 Abs.1 und 3 Sozialgesetzbuch(SGB)- Achtes Buch (IIIV)- Kinder- und Jugendhilfe- (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990 BGBI.I S.1163),
§7 Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz - KiTaG)
Antragsformulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg
Antragsformulare erhalten Sie bei der zuständigen Stelle auch online
Veränderungen jeglicher Art (familiär oder finanziell) sind unverzüglich der zuständigen Stelle mitzuteilen.
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