- Sie stellen einen Antrag auf Zahlung der Jagdsteuer oder Sie erhalten eine Aufforderung der zuständigen Unteren Jagdbehörde, Jagdsteuer zu zahlen.
- Sie erhalten einen Bescheid über die Höhe der Jagdsteuer.
- Sie zahlen die Jagdsteuer.
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Wenn Sie das Jagdrecht selbst ausüben oder ausüben lassen, kann es sein, dass Sie eine Jagdsteuer zahlen müssen.
Die Jagdsteuer ist eine Gemeindesteuer. Ob sie erhoben wird oder nicht, entscheidet der jeweilige Kreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt.
Kreis oder die kreisfreie Stadt (Finanz-/Steuerabteilung)
Welche Dokumente Sie für die Zahlung der Jagdsteuer benötigen, können Sie bei Ihrer zuständigen Unteren Jagdbehörde erfragen.
Für genauere Informationen über die Höhe der Steuer wenden Sie sich bitte direkt an Ihre zuständige Untere Jagdbehörde.
Sie müssen die Steuer nach dem Ablauf des Steuerjahres bezahlen. Das Steuerjahr ist entweder das Jagdjahr (01.04. bis 31.03.) oder das Pachtjahr, sofern es vom Jagdjahr abweicht.
§ 3 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
§ 3 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Mo bis Fr 08.30 - 12.00 Uhr
Der Zugang zum Haus nur nach vorheriger Vereinbarung eines persönlichen Termins möglich. Eine Einlasskontrolle vor Ort wird durchgeführt.
Webseiten-ID: 20042104
Kurt-Wagener-Straße 11-13
25337 Elmshorn
+49 (0)4121 - 4502-0
info@kreis-pinneberg.de
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