Beim Anklicken der Sprachfunktion wird eine Verbindung mit Google hergestellt und Ihre personenbezogenen Daten werden an Google weitergeleitet!

Verwaltungsleistung suchen


Lebensbescheinigung zur Vorlage bei der Rentenversicherung


Sofern Sie von der Rentenversicherung eine Aufforderung zur Vorlage einer Lebensbescheinigung erhalten haben, können Sie sich hier weiter informieren.


Leistungsbeschreibung

Die Rentenversicherung kann von Ihnen eine Lebensbescheinigung verlangen.


An wen muss ich mich wenden?

Bei folgenden Stellen können Sie das übersandte Formular des Rentenleisters ausfüllen und unterschreiben:

  • Kommunale Behörden
  • Kirchenbehörden
  • Notarinnen und Notare
  • Landesärzte- und Landestierärztekammern
  • Berufsständische Versorgungswerke
  • Gesetzliche Krankenkassen
  • Banken als Anstalten des öffentlichen Rechts oder Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG

Anschließend erfolgt seitens der Stelle vor Ort eine Beglaubigung Ihrer Unterschrift.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Personalausweis oder Reisepass zur Identifikation.
Es können weitere Unterlagen erforderlich sein. Daher wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab mit der jeweiligen Stelle in Verbindung zu setzen.

Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg

Personalausweis oder Reisepass zur Identifikation

Welche Gebühren fallen an?

Die Ausstellung von Lebensbescheinigungen zur Vorlage bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist gebührenfrei. Dies gilt nicht, wenn eine Meldebehörde zur Ausstellung der Bescheinigung aufgesucht wird, da sich die Rentenversicherungsträger über den Datenabruf für Behörden eigenständig informieren können, ob eine Person noch lebt. Stellt eine Meldebehörde die Bescheinigung aus, fällt eine Gebühr von 6,00 Euro an.

Die Ausstellung von Lebensbescheinigungen zum Nachweis für ausländische Rentenversicherungsträger oder private Versicherungen (zum Beispiel Betriebsrenten) sind gebührenpflichtig. Die Gebühr ist abhängig von der Handlung der ausgewählten Stelle, die die Beglaubigung vornimmt.

Rechtsgrundlage

§ 119 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

§ 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I)

Spezielle Hinweise für Gemeinde Pinneberg

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil, § 119 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche 

Was sollte ich noch wissen?

Eine Meldebescheinigung der Meldebehörde kann nur ohne entsprechende Zusätze, dass die Kundin oder der Kunde lebend sei, erteilt werden. Bei der erteilten Meldebescheinigung bleibt das Sterbedatum leer. Daraus folgt, dass die Person noch lebt. Diese Meldebescheinigung kann mit dem Formular des Rentenleisters verbunden und gesiegelt werden und gilt als eine Urkunde.

Sachgebiet Ordnungsamt und Gewerbe
Adresse
Bismarckstraße 8
25421 Pinneberg
E-Mail
pf-ordnung@stadtverwaltung.pinneberg.de
Öffnungszeiten

Zu den Öffnungszeiten gelangen Sie hier.

Verkehrsanbindung
Bushaltestelle Bismarckstraße
  • Bus: Linie 6663
  • Bus: Linie 594
  • Bus: Linie 285
  • Bus: Linie 185
Bushaltestelle Friedrich-Ebert-Straße
  • Bus: Linie 185
  • Bus: Linie 6663
  • Bus: Linie 285
  • Bus: Linie 594
Parkplätze
  • Parkplatz: Parkhaus 45 - Friedrich-Ebert-Str. 3
  • Parkplatz: Parkhaus P3 - Friedrich-Ebert-Str. 31
  • Parkplatz: Parkhaus 8 - Friedrich-Ebert-Str. 37
Gebäudezugänge
  • Aufzug vorhanden
  • Rollstuhlgerecht

Webseiten-ID: 20042104