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Änderung der Tierseuchenrechtlichen Verfügung über die Anordnung der Aufstallung von Geflügel zum Schutz gegen die Geflügelpest (Allgemeinverfügung - AV4.1)


Bekanntmachung 20150304

Auf Grund von

  • §§ 6, 24 26, 37 und 38 des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324)
  • § 1 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (AG TierGesG) und zur Änderung anderer Vorschriften vom 16. Juli 2014 (GVOBl. S. 141)
  • § 13 Abs. 1 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), geändert durch Artikel 29 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388; 402)
  • Erlass des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig- Holstein vom 25. November 2014 zur Durchführung des § 13 der Geflügelpest-Verordnung

wird Folgendes angeordnet:

In den nachfolgend bezeichneten Gebieten (Aufstallungsgebiet) dürfen Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel) ausschließlich

1. in geschlossenen Ställen oder

2. unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung, Voliere),

gehalten werden.

Aufstallungsgebiet:

Das Aufstallungsgebiet umfasst das Gebiet zwischen der zweiten Deichlinie bis hin zur Elbe, beginnend in Altenfeldsdeich bis Hetlingen, entlang der Deichlinie an der Pinnau nur soweit westlich der Drehbrücke Neuendeich gelegen, zusätzlich das Gebiet westlich einer gedachten Linie zwischen der Einmündung Neuer Weg / Hauptstraße Haseldorf und der Sperrwerkstraße Kreuzdeich (betrifft die Ortsteile Hohenhorst, Mühlenwurth und Scholenfleth) sowie das Stadtgebiet Wedel zwischen B431 und Elbe und das Gemeindegebiet Helgoland (siehe auch Gebietsdarstellung zur Allgemeinverfügung)..

In begründeten Einzelfällen kann ich auf Antrag über Ausnahmen von der Aufstallungspflicht entscheiden.

Begründung

Seit dem 29.11.2014 durfte Geflügel wegen des Auftretens der Vogelgrippe (Hochpathogene Aviäre Influenza - Subtyp H5N8) u.a. in Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen auch in einigen Gebieten des Kreises Pinneberg nur noch in geschlossenen Ställen oder in einer gesicherten Voliere oder anderen Schutzvorrichtung gehalten werden. Um eine Übertragung von Infektionen zwischen Wildvögeln (insbesondere Wassergeflügel) und Hausgeflügel zu verhindern sind die vorgenannten Maßnahmen geeignet, erforderlich und angemessen. Auf Grundlage einer neuen Risikobewertung ist es möglich geworden, das Aufstallungsgebiet in Schleswig-Holstein zu verkleinern. Das Gebiet wird ab 03.03.2015 deshalb hiermit auch für den Kreis Pinneberg angepasst und verkleinert.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der Verfügung wird angeordnet gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VWGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I S. 890).

Begründung der sofortigen Vollziehung

Die Geflügelpest ist eine schnell fortschreitende, akut verlaufende und leicht übertragbare Viruskrankheit, welche in Nutzgeflügelbeständen zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen kann.

Es ist daher sicher zu stellen, dass auch während eines Widerspruchsverfahrens alle notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen rechtzeitig und wirksam durchgeführt werden können.

Dem gegenüber haben die sonstigen Interessen der Betriebe oder Dritter in den oben genannten Restriktionszonen zurück zu stehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse. Sämtliche Anordnungen sind daher sofort vollziehbar.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift der Rechtsbehelf des Widerspruchs erhoben werden. Der Widerspruch ist zu richten an den Kreis Pinneberg, der Landrat, Kurt-Wagener-Straße 11, 25337 Elmshorn.

Bei einer eventuellen Fristversäumnis durch einen Vertreter wäre das Verschulden Ihnen zuzurechnen.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ein Antrag gemäß § 80 Absatz 5 VwGO beim Verwaltungsgericht in 24837 Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, zu stellen.

Hinweis:

Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig dieser Tierseuchenverfügung zuwiderhandelt.

Ordnungswidrigkeiten können mit einem der Schwere der Zuwiderhandlung angemessenem Bußgeld geahndet werden.

Die Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.


Elmshorn, den 03.03.2015

Kreis Pinneberg
Der Landrat
Veterinär- und Lebensmittelaufsicht
Dr. Antje Lange
Amtstierärztin

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