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Die Aufgaben zur überörtlichen Prüfung der kreisangehörigen Städte (bis 20.000 Einwohner), amtsfreien Gemeinden, Ämter und der sonstigen kommunalen Körperschaften obliegen nach dem Kommunalprüfungsgesetz der Gemeindeprüfung.

Für die Städte über 20.000 Einwohner, die kreisfreien Städte und Landkreise nimmt der Landesrechnungshof die überörtlichen Prüfungsaufgaben wahr.

Inhaltlich geht es bei der überörtlichen Prüfung insbesondere um die Feststellung, ob

  • die Haushalts- und Wirtschaftsführung den Rechtsvorschriften und Weisungen der Aufsichtsbehörden entsprechen (Ordnungsprüfung)
  • die Kassengeschäfte ordnungsgemäß geführt werden (Kassenprüfung)
  • die Verwaltung der kommunalen Körperschaften sachgerecht und wirtschaftlich geführt wird (Organisations- und Wirtschaftlichkeitsprüfung)
  • die zweckgebundenen Finanzzuwendungen bestimmungsgemäß verwendet werden (Verwendungsprüfung)

Die getroffenen Feststellungen erörtert die Gemeindeprüfung unter Beteiligung der Kommunalaufsichtsbehörde mit der betreffenden kommunalen Körperschaft in einer Schlussbesprechung. Die wesentlichen Prüfungsfeststellungen mit Hinweisen, Anregungen und Vorschlägen teilt die Gemeindeprüfung anschließend der kommunalen Körperschaft und der Kommunalaufsicht mit.

Zum Ergebnis der Prüfung hat die geprüfte kommunale Körperschaft innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen des schriftlichen Berichtes Stellung zu nehmen.

Ferner hat eine öffentliche Auslegung des Prüfungsberichtes bei der Kommune stattzufinden.

Bei den prüfungspflichtigen Einrichtungen der kommunalen Körperschaften (z.B. kommunale Wirtschaftsbetriebe wie Gemeinde- oder Stadtwerke) hat die Gemeindeprüfung die Beauftragung von Wirtschaftsprüfern/innen oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung und gegebenenfalls erforderliche Ersatzprüfungen für die von der Jahresabschlussprüfung befreiten Einrichtungen vorzunehmen.

Über die Prüfaufgaben hinaus steht die Gemeindeprüfung den Kommunen permanent mit generellen und speziellen Beratungsleistungen zur Verfügung.


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