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Formen des Nachteilsausgleichs


„Ein zu gewährender Nachteilsausgleich bezieht sich generell auf die individuellen Umstände des Einzelfalls und setzt eine entsprechende Erhebung der Ausgangssituation (resp. des Krankheitsbildes) sowie der zu erwartenden Auswirkungen auf das Leben und Lernen in der Schule bzw. auch unterrichtsbezogene Veranstaltungen außerhalb der Schule (Lernen am anderen Ort) voraus. (…) Zugrunde gelegt wird dabei ein erweitertes Verständnis eines Nachteilsausgleichs, der sich nicht nur auf die Leistungsermittlung und -beurteilung im engeren Sinne bezieht“ (vgl. BUK Dräger / Schubert 06/2012: „Hinweise zum Nachteilsausgleich im Kontext eines Diabetes, S.1).

Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen finden Sie im Schulgesetz des Landes Schleswig-Holstein.
Weitere Ausführungen und nähere Erläuterungen in der Landesverordnung über die Gewährung von Nachteilsausgleich und Notenschutz.

In der Praxis

Die Schule ist von Amts wegen verpflichtet, Nachteilsausgleiche zu gewähren. Ein Nachteilsausgleich ist nicht antragsgebunden. Das Vorliegen eines sonderpädagogischen Förderbedarfs ist im Rahmen der aktuellen Zeugnisverordnung ebenso wenig mehr erforderlich, wie der Nachweis einer Behinderung im Sinne des SGB IX. Jedoch muss „Über eine erhebliche Beeinträchtigung gemäß Absatz 1 (…) durch die betroffenen Schülerinnen oder Schüler oder deren Eltern ein entsprechender Nachweis erbracht werden“ (vgl. NuNVO §3 (3)). Ein entsprechender Nachweis kann z.B. eine ärztliche Diagnose oder ein Schwerbehindertenausweis sein. Über Art und Umfang eines zu gewährenden Nachteilsausgleichs entscheiden die Schulleiterin oder der Schulleiter der besuchten Schule.

Die Planung eines Nachteilsausgleichs berücksichtigt sowohl spezielle Behinderungs- oder Krankheitsaspekte als auch fachliche Anforderungen. Die vereinbarten Maßnahmen werden in diesem Sinne auf die individuellen Beeinträchtigungen des betreffenden Schülers / der betreffenden Schülerin zugeschnitten. Ältere Schülerinnen und Schüler sollten deshalb in die Beratungen zum Nachteilsausgleich mit eingebunden werden.

Wenn sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt, ist bei der Entscheidung eine Stellungnahme des zuständigen Förderzentrums zu berücksichtigen (vgl. NuNVO §3 (2)). Diese Stellungnahme bzw. eine Beratung hinsichtlich des Nachteilsausgleiches kann auch durch uns erfolgen.

Ein gewährter Nachteilsausgleich sollte regelmäßig überprüft und überarbeitet werden (Reflexion und Planung weiterer Maßnahmen). In der Bewertung von Leistungen und in Zeugnissen darf auf einen gewährten Nachteilsausgleich nicht hingewiesen werden (vgl. NuNVO §2 (4)). Er kann ergänzend zu Lernplänen oder sonderpädagogischen Förderplänen formuliert werden, sollte aber als eigenständiges Dokument vorliegen.

Zum Übergang an die weiterführende Schule sollte der Nachteilsausgleich zur Anmeldung mitgebracht bzw. mitgegeben werden, um an die Erfahrungen aus der Grundschulzeit anknüpfen und darauf aufbauen zu können.

Zentrale Abschlussprüfungen

Für zentrale Abschlussprüfungen gilt der Nachteilsausgleich wie gewohnt, muss aber ggf. dem Anlass entsprechend rechtzeitig neu formuliert und vor allem kommuniziert werden, nicht zuletzt mit der Schulleitung. Rechtzeitig sollte ggf. darauf geachtet werden, die zuständigen Fachkommissionen im Bildungsministerium einzubeziehen (Abitur). Beim ersten und mittleren Bildungsabschluss (ESA und MSA) bleiben weiterhin die Schulleiterin oder der Schulleiter zuständig.

Bei zentralen Abschlussprüfungen ist das Bildungsministerium zu benachrichtigen, wenn die Aufgabenstellungen modifiziert oder der Aufgabentext gekürzt werden sollen, oder wenn die Arbeit in Teilen geschrieben werden soll (Nutzung der Nachschreibtermine). Dies sollte rechtzeitig geschehen. Eine Reduzierung der Aufgabenmenge ist in der Regel nicht möglich. Hierüber entscheidet im Einzelfall das Ministerium. Die Arbeiten müssen innerhalb eines Prüfungshalbjahres geschrieben werden, die Prüfungen können nicht auf zwei oder mehrere Jahre verteilt werden. Es dürfen Strukturierungshilfen gegeben oder die Zugänglichkeit zur Aufgabenstellung oder zu den Texten verändert werden. In den Fächern Englisch und Mathematik ist die Teilbarkeit der Arbeit meistens möglich, da es in beiden Fächern zwei voneinander unabhängige Blöcke zu bearbeiten gilt (Nutzung der Nachschreibtermine). Im Fach Deutsch ist die Teilung der Arbeit bei den zentralen Abschlussprüfungen inhaltlich eher schwierig. Die fachlichen Anforderungen müssen aufrecht erhalten bleiben.

Mailkontakt bzgl. zentraler Abschlussprüfungen an allgemeinbildenden Schulen:

  • Zentrale Abschlüsse in der Sekundarstufe I (ESA, MSA): zab1[at]bildungsdienste.landsh.de
  • Zentrale Abschlüsse in der Sekundarstufe II (Abitur): zab2[at]bildungsdienste.landsh.de

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