Kündigungsschutz nach SGB IX

Für schwerbehinderte Menschen und den Schwerbehinderten Gleichgestellte im Arbeitsleben gilt ein besonderer Kündigungsschutz nach dem SGB IX. Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen bedarf der Zustimmung der örtlichen Fürsorgestelle. Für schwerbehinderte Menschen aus dem Kreis Pinneberg ist diese Funktion bei der Kreisverwaltung Pinneberg angesiedelt.

Wenn ein Arbeitgeber einem Schwerbehinderten das Arbeitsverhältnis kündigen möchte, so muss er bei der Fürsorgestelle einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung stellen. Diese Stelle hat die Aufgabe, die Interessen des Arbeitgebers und des schwerbehinderten Betroffenen unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen. Nur wenn die Zustimmung erteilt wird, darf der Arbeitgeber die Kündigung erklären.

Das Zustimmungserfordernis setzt die Schwerbehinderteneigenschaft oder der Gleichstellung durch die Agentur für Arbeit des Arbeitnehmers voraus. Kann zum Zeitpunkt einer Kündigung kein Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch gegenüber dem Arbeitgeber erbracht werden, besteht kein Kündigungsschutz.

Der Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und ein Informationsblatt dazu können beim Landesamt für soziale Dienste heruntergeladen werden.

Hinweis für den Arbeitgeber:

Die Versendung eines Antrags auf Zustimmung zur Kündigung enthält schützenswerte personenbezogene Daten. Sie haben daher die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG) bzw. des Landesdatenschutzgesetzes (§§ 5 und 6 bei öffentlichen Arbeitgebern) zu beachten. Es ist zu gewährleisten, dass auf Daten bei der elektronischen Übertragung, beim Transport oder bei der Speicherung nicht unbefugt zugegriffen werden kann. Eine Verschlüsselung kann dies gewährleisten.