Verwaltung Fachbereich Soziales, Jugend, Schule und Gesundheit Fachdienst Jugend und Bildung Team Kindertagesbetreuung Förderung von Kindertageseinrichtungen
Der Kreis Pinneberg gewährt auf der Grundlage des Kindertagesstättengesetzes in Verbindung mit der Richtlinie des Kreises Pinneberg über die Staffelung der Beiträge oder Gebühren bei der Inanspruchnahme von Betreuungsplätzen in der Kindertagesbetreuung Familien mit mehreren Kindern oder geringerem Einkommen eine Ermäßigung zum Beitrag für eine Kindertageseinrichtung.
Die Einkommensberechnungen werden von den Gemeinden bzw. Trägern von Kindertageseinrichtungen vorgenommen. Die berechnenden Gemeinden und Träger werden vom Kreis Pinneberg betreut.
Die durch die Sozialstaffel für die Kindertageseinrichtungen entstehenden Einnahmeverluste werden durch den Kreis Pinneberg, als örtlicher Träger, übernommen. Die Abrechnung erfolgt mit dem Kreis Pinneberg direkt. Die Familien brauchen lediglich den errechneten Betrag zahlen.
Anträge auf Ermäßigung (Sozialstaffel) erhalten die Familien in ihrer Kindertageseinrichtung.
Der Kreis Pinneberg gewährt Trägern von Kindertageseinrichtungen auf der Grundlage des Kindertagesstättengesetzes in Verbindung mit der Richtlinie des Kreises Pinneberg über Zuwendungen an Träger von Kindertageseinrichtungen zu den laufenden Kosten (Betriebskostenförderung).
Das Kindertagesstättengesetz legt fest, dass auch der Bau von Kindertageseinrichtungen gefördert werden soll. Der Kreis Pinneberg gewährt auf der Grundlage der Richtlinie des Kreises Pinneberg über die Gewährung von Zuwendungen für die Schaffung von Plätzen in Kindertageseinrichtungen hierfür Zuschüsse.
Die Kindertageseinrichtungen des Kreises Pinneberg erhalten auf der Grundlage des Kindertagesstättengesetzes einen Zuschuss zu den Kosten des pädagogischen Personals durch das Land. Die Bearbeitung für diesen Landeszuschuss erfolgt durch den Kreis Pinneberg.
Unter bestimmten Kriterien wird für Kinder aus dem Kreis Pinneberg, die eine Kindertageseinrichtung in Hamburg besuchen, an den dortigen Träger ein Kostenausgleich gezahlt.
Die Anträge auf Gewährung des Kostenausgleichs sind bei der jeweiligen Wohnortgemeinde zu stellen. Die Abrechnung erfolgt zwischen Gemeinde, Kreis und den Hamburger Einrichtungen.
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