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Integrationshelfer/ Integrationshelferinnen


Der Begriff "Integrationshelfer/in" ist rechtlich nicht festgeschrieben. Es handelt sich dabei um Personen, die Schülern und Schülerinnen mit Förderbedürfnissen während der Schulzeit für bestimmte unterstützende Tätigkeiten zur Seite gestellt werden.

Dabei handelt es sich um eine Einzelfallhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe (SGB IX), die nicht mit den Schulassistenzen zu verwechseln ist.

Die Beantragung erfolgt formlos durch die Eltern beim Fachdienst Teilhabe (zuletzt 09/2022).

Integrationshelfer und Integrationshelferinnen sollen keine Aufgaben übernehmen, die dem Unterricht beziehungsweise den sogenannten Kernaufgaben von Schule zuzuordnen sind. Sie dürfen nicht selbst unterrichten und sind nicht für die sonderpädagogische Förderung zuständig. Sie sollen flankierende und den Unterricht sicherstellende Hilfestellungen und Tätigkeiten übernehmen.

Aufgaben von Integrationshelfern und Integrationshelferinnen können beispielsweise sein:

  • pflegerische Hilfen (insbesondere beim Toilettengang, bei der Versorgung mit Windeln, bei der Umlagerung und Transporten mit Rollstühlen)
  • Hilfen bei lebenspraktischen Aufgaben (insbesondere bei der Bewältigung des Schulweges, beim An- und Auskleiden, bei der Orientierung im Schulgebäude, bei der Nahrungsaufnahme, beim Wechsel des Unterrichtsraumes und Treppensteigen)
  • Hilfen im Unterricht (insbesondere Umsetzung von Übungssequenzen mit Schülern im Rahmen des Unterrichts, Ansprache bzw. Ermunterung des jeweiligen Kindes, Wiederholung und Verdeutlichung von Arbeitsanweisungen von Lehrkräften)

Die Aufgaben müssen in jedem Einzelfall zwischen den handelnden Personen abgestimmt werden, da es sich um einen individuellen Bedarf handelt.

(In Auszügen entnommen aus: Arbeitspapier „Eingliederungshilfe für angemessene Schulbildung“ / Datei / nach dem SGB VIII und SGB XII. Hier: IntegrationshelferInnen und Schulbegleiter (Papier in Zusammenarbeit von Frau Aholt, Frau Bendiks, Frau Polomsky, Frau Michaelsen, Frau Stegert, November 2018 in Abstimmung mit den Fachdiensten). In: „Hinweise zur sonderpädagogischen Förderung 2020“ (Schulamt des Kreises Pinneberg, Seiten 43-46).
 

Klassenfahrten

Für Klassenfahrten gelten besondere Vereinbarungen. Wird die Notwendigkeit gesehen, dass ein Integrationshelfer oder eine Integrationshelferin das Kind auf Klassenfahrten begleitet, muss dies langfristig vorher mit allen Beteiligten thematisiert und geplant werden.


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