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Bitte prüfen Sie anhand der folgenden Anhaltspunkte, ob Sie eine Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) benötigen:

Werden Sie bei Ihrem Beruf mit Lebensmitteln in Berührung kommen?

Wenn Sie Lebensmittel gewerbsmäßig herstellen, behandeln oder inverkehrbringen werden, benötigen Sie eine Bescheinigung über eine Belehrung nach § 43 IfSG.

Verfügen Sie über ein Gesundheitszeugnis nach §§ 17/18 Bundesseuchengesetz?

Wenn Sie vor dem Jahr 2001 ein endgültiges Gesundheitszeugnis nach §§ 17/18 BseuchG erlangt haben, prüfen Sie bitte, ob Sie das damals ausgestellte Gesundheitszeugnis noch haben. Es ist unbegrenzt gültig.

Sie haben bereits eine Bescheinigung über eine Belehrung nach § 43 IfSG?

Wenn Sie schon einmal eine Belehrung durch ein Gesundheitsamt oder eine beauftragte Ärztin / einen beauftragten Arzt erhalten haben, prüfen Sie bitte, ob Sie die damals ausgestellte Original-Bescheinigung noch haben. Wenn Sie damals nach dem Erhalt der Bescheinigung innerhalb von drei Monaten mit einer „Lebensmittel-Tätigkeit“ begonnen haben, benötigen Sie keine neue Bescheinigung. Sie ist unbegrenzt gültig.

Sie haben Ihren Belehrungsnachweis verloren bzw. nicht von Ihrem Arbeitgeber zurückerhalten?

Sollte die alte Belehrungsbescheinigung oder das alte Gesundheitszeugnis nicht mehr auffindbar sein, prüfen Sie, ob das Dokument evtl. bei einem früheren Arbeitgeber verblieben ist und lassen Sie es sich wiedergeben. In der Regel kann das ausstellende Gesundheitsamt oder die beauftragte Ärztin / der beauftragte Arzt, der das Gesundheitszeugnis ausgestellt hat, auch eine Zweitschrift ausstellen. Bitte beachten Sie, dass hierfür Gebühren anfallen.

Ist das Original nicht mehr vorhanden oder eine Zweitschrift nicht herstellbar, müssten Sie nochmal an einer Belehrung teilnehmen.

Ihr Arbeitgeber fordert einen aktuellen Belehrungsnachweis?

Dies ist nicht notwendig, wenn eine alte und gültige Bescheinigung vorliegt. Auch hier gilt: Wenn Sie damals nach dem Erhalt der Bescheinigung innerhalb von drei Monaten mit einer „Lebensmittel-Tätigkeit“ begonnen haben, benötigen Sie keine neue Bescheinigung. Sie ist unbegrenzt gültig. Sie bleibt auch gültig, wenn sie über längere Zeit nicht oder mit einer „artfremden“ Tätigkeit beschäftigt waren, denn: Wenn ein Arbeitnehmer in einer Firma neu anfängt (ob erstmalig mit Lebensmitteln tätig oder schon länger im „Geschäft“), muss der Arbeitgeber ihn über die Bestimmungen des § 42 Absätze 1 und 2 IfSG belehren. Außerdem muss er dies dann in der Folge alle zwei Jahre wieder tun. Das muss nur beim Arbeitgeber dokumentiert werden. Der Arbeitnehmer muss diesen Nachweis nicht führen.


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