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Das Stiftungsgesetz für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 2. März 2000 erfasst nur rechtsfähige Stiftungen. Rechtsfähig bedeutet, dass die betreffende natürliche oder juristische Person, hier also die Stiftung, Träger subjektiver, d.h., von der Rechtsordnung verliehener Rechte und Pflichten sein kann.
Die zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung außer dem Stiftungsgeschäft erforderliche staatliche Genehmigung erteilt das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein im Einvernehmen mit dem/der fachlich zuständigen Minister.
Die Stiftungsaufsicht dient dem Interesse der Allgemeinheit an einer rechtmäßigen Erfüllung der Stiftungsaufgaben sowie dem Interesse der Stiftung selbst. Daneben bezweckt sie zugleich auch den Schutz des Stifters und soll ihm Gewähr bieten, dass die von ihm bereitgestellten Mittel für die laut Stiftungsgeschäft und Satzung festgelegten Zwecke auch tatsächlich dauerhaft verwandt werden. Die Stiftungsaufsicht steht den Stiftungen beratend zur Seite.
Die zuständige Behörde im Sinne des Gesetzes ist der Landrat, soweit in dem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist (§ 16 Abs. 2 Stiftungsgesetz).
Innerhalb von 8 Monaten nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand der zuständigen Behörde einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks mit
Fachdienst Recht (FD 42)
Team Kommunalaufsicht (42-3)
Stiftungsaufsicht / Standesamtsaufsicht
Telefon: 04121/ 4502-4230
Fax: 04121/ 4502-94230
E-Mail: stiftungsaufsicht@kreis-pinneberg.de
E-Mail (2): standesamtsaufsicht@kreis-pinneberg.de
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