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Veräußerung eines zugelassenen Fahrzeuges


Beim Fahrzeugverkauf häufen sich die Fälle, in denen der Erwerber eines Fahrzeuges seiner Pflicht zur Außerbetriebsetzung bzw. Ummeldung des Fahrzeuges nicht nachkommt. In der Folge zahlt der Verkäufer weiterhin die Kfz-Steuer und eventuell auch die Versicherung!

Wie können Sie sich als Verkäufer dagegen schützen?

Der Veräußerer ist nach dem Gesetz verpflichtet, den Verkauf eines Fahrzeuges der Zulassungsstelle mitzuteilen, die dem Fahrzeug ein amtliches Kennzeichen erteilt hat. Dazu kann er beispielsweise den Kaufvertrag in Kopie übersenden oder faxen. Fertigen Sie daher über den Verkauf von Kraftfahrzeugen stets einen Kaufvertrag.

Es ist wichtig, dass im Kaufvertrag dokumentiert ist, dass die Zulassungsbescheinigung Teil II (bisher Fahrzeugbrief) und die Zulassungsbescheinigung Teil I (bisher Fahrzeugschein) übergeben wurden. Außerdem müssen der vollständige Name des Erwerbers und seine Anschrift angegeben werden.

Die Übergabe der Dokumente muss vom Erwerber quittiert sein. 

Lassen Sie sich bei der Veräußerung eines Fahrzeuges auch den Personalausweis des Käufers zeigen. Vergleichen Sie die Anschrift im Ausweis mit der im Kaufvertrag.

Eine Durchschrift des Kaufvertrages senden Sie bitte zeitnah an Ihre zuständige Zulassungsstelle.

Der Erwerber benötigt außerdem den Bericht über die letzte Hauptuntersuchung, sofern aufgrund des Alters des Fahrzeuges solch eine Untersuchung schon fällig war.

Mit Eingang der Verkaufsanzeige wird die steuerliche Abmeldung des Fahrzeuges nicht veranlasst. Der bisherige Halter kann mit dem Kaufvertrag das Fahrzeug bei der Versicherung selbst abmelden. Wir empfehlen daher, Ihr Fahrzeug noch vor Übergabe an die Erwerberin/den Erwerber bei einer Kfz-Zulassungsstelle Ihrer Wahl unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I (bisher Fahrzeugschein) und der Kennzeichenschilder außer Betrieb zu setzen.



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