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Möchten Sie ein Fahrzeug, das bislang in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist, auf eigener Achse dauerhaft ins Ausland bringen?

Dann sollten Sie ein Ausfuhrkennzeichen ("Exportkennzeichen" oder "Zollkennzeichen") beantragen. Es ist für einen von Ihnen zu bestimmenden Zeitraum gültig (mindestens 9 Tage, maximal jedoch so lange, wie von der Versicherung Haftpflichtversicherungsschutz gewährt wird, längstens ein Jahr).

Das Ausfuhrkennzeichenschild hat schwarze Schrift auf weißem Grund und einen roten Balken am rechten Rand, auf dem verzeichnet ist, bis wann das Kennzeichen gültig ist.

Zuständigkeit bei der Beantragung des Ausfuhrkennzeichens:

Das Ausfuhrkennzeichen kann bei der für den Sitz/Wohnsitz des Antragstellers bzw. des Empfangsbevollmächtigten oder bei der für den Standort des Fahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsbehörde beantragt werden.  Der Standort ist anhand eines Kaufvertrages oder einer Rechnung nachzuweisen.

Bei  der Zuteilung eines Ausfuhrkennzeichens müssen eine Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ausgestellt werden. Der Internationale Zulassungsschein wird nur noch auf Antrag ausgestellt, wenn das Fahrzeug in ein Land außerhalb der EU ausgeführt werden soll.

Die technischen Daten zur Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung sind vom Antragsteller durch Vorlage der alten Zulassungsbescheinigung (Teil I und Teil II), eines COC, einer Datenbestätigung oder eines Gutachtens über eine Einzelabnahme (§ 21 StVZO) nachzuweisen. Einzelabnahmen werden beispielsweise bei eingeführten Fahrzeugen ohne COC oder Datenbestätigung benötigt.

Hinweis: Die Zulassungsbehörde kann die Vorführung des Fahrzeuges zum Zwecke der Identifizierung verlangen.

Eine Vorführung des Fahrzeuges muss erfolgen, wenn: 

  1. es sich um ein Importfahrzeug handelt oder
  2. die Verlängerung eines Ausfuhrkennzeichens beantragt wird
Folgende Unterlagen im Original mitzubringen:
  • Personalausweis oder Reisepass und sofern vorhanden eine Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate) und ggf. den Aufenthaltstitel
  • bei Erledigung durch Dritte: Vollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
  • bei juristischen Personen, Firmen und Vereinigungen: Handels-/Vereinsregisterauszug, Gewerbeanmeldung und Personalausweis(e) des/der Zeichnungsberechtigten
  • Versicherungbescheinigung für die internationale Zulassung (3-fach gelb) nach § 7 (2) der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntKfzVO)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (bisher Fahrzeugbrief), Zulassungsbescheinigung Teil I (bisher Fahrzeugschein) und Kennzeichenschilder
  • Nachweis über eine gültige Hauptuntersuchung (HU-Prüfbericht vom TÜV, DEKRA, o.ä.)
    Ist die HU vor dem Ablauf der Gültigkeit des Ausfuhrkennzeichens fällig, ist eine neue HU durchzuführen
  • SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der KFZ-Steuer
    Bei abweichendem Kontoinhaber, muss der Fahrzeughalter zwingend das SEPA-Lastschriftmandat unterschreiben 

Antragsteller ohne Wohnsitz, Sitz oder Niederlassung in Deutschland

Hier besteht die Möglichkeit einen Empfangsberechtigten zu benennen. Erst dann ist eine Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens zulässig. Gemäß § 46 Abs. 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) muss der Empfangsberechtigte im Kreis Pinneberg gemeldet sein oder sich im Kreis Pinneberg aufhalten. Befindet sich der Wohnort, Sitz oder die Niederlassung nicht im Kreis Pinneberg, dann ist ein persönliches Erscheinen des Empfangsberechtigten erforderlich.

Bitte bringen Sie dazu zusätzlich folgende Unterlagen mit:
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung des Empfangsberechtigten
  • Vordruck Empfangsbevollmächtigter
  • bei juristischen Personen, Firmen und Vereinigungen: Handels- /Vereinsregisterauszug, Gewerbeanmeldung und Personalausweis(e) des/der Zeichnungsberechtigten (Empfangsberechtigten)    

Gebühren  
Grundgebühr 34,00 EUR

Bei Ausstellung der neuen Zulassungsdokumente (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) fallen zusätzliche Kosten in Höhe von 8,90 EUR an.
Die Gebühren können auch per ec-cash (ec-Karte mit PIN) entrichtet werden.

Zusätzlich fallen Kosten für die Kennzeichenschilder an, die Sie bei den ortsansässigen Schilderherstellern beziehen können.


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