Am Straßenrand und auf Parkplätzen sind für Behinderte reservierte Plätze mit dem Verkehrszeichen Parkplatz (P) und dem Zusatzzeichen "Rollstuhlsymbol" gekennzeichnet. Parken Sie jedoch nicht auf Stellplätzen, die durch den Zusatz "mit Parkausweis Nr..." für bestimmte Schwerbehinderte reserviert sind.
Sie dürfen
- auf Straßen, auf denen das Parken - auch in Zonen - verboten ist, bis zu 3 Stunden parken,
- auf Straßen, auf denen das Parken zeitlich beschränkt ist - auch in Zonen -, die zugelassene Parkzeit überschreiten,
- kostenlos und ohne Zeitbeschränkung an Parkplätzen mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten parken,
- auf Parkplätzen für Anwohner bis zu 3 Stunden parken,
- in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, parken
Fahren oder Parken Sie nicht in Fußgängerzonen, es sei denn, dass örtliche Konzessionen dies ausdrücklich erlauben. Erkundigen Sie sich am Ort. Auch wenn eine solche Erlaubnis besteht, dürfen Sie nur zu bestimmten Zeiten dort hineinfahren und parken.
Die vorstehenden Regelungen gelten, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt 24 Stunden.
Ob auf privaten Parkplätzen Parkvorrechte für Schwerbehinderte gewährt werden, sollten Sie an Ort und Stelle (Parkwächter) erfragen.