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Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern innerhalb Deutschlands mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben. Für Transporte die über die Grenzen Deutschlands hinausgehen, ist ein Gesamtgewicht ab 2,5 Tonnen zu beachten.  Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Lkw oder Pkw handelt; maßgeblich ist allein das zulässige Gesamtgewicht von Zugfahrzeug und Anhänger.

Es gibt den innerdeutschen Güterkraftverkehr (innerdeutsche Urkunde) und den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr (Gemeinschafts- oder EU-Lizenz) ab zulässigem Gesamtgewicht von 2,545 Tonnen.

Güterkraftverkehr ist erlaubnis- und versicherungspflichtig!

 Gebührenübersicht Güterkraftverkehr


Innerdeutscher Güterkraftverkehr

Die Erlaubnis für den innerdeutschen Güterkraftverkehr wird einem Unternehmer, der seinen Unternehmenssitz im Inland hat, für die Dauer von bis zu 10 Jahren erteilt.

Die Erlaubnis wird auf den Namen des Transportunternehmers ausgestellt. Da sie nicht kontingentiert ist, ist sie auch nicht fahrzeuggebunden, darf aber nicht an Dritte übertragen werden.

Bei Kontrollen sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • ein Begleitpapier, ein Frachtbrief oder ein sonstiger Nachweis, aus dem der Auftraggeber, die beförderten Güter sowie der Be- und Entladeort ersichtlich ist,
  • die neue nationale Erlaubnis im innerdeutschen Güterkraftverkehr als Original oder zusätzlich beglaubigte Ausfertigungen,
  • Nachweis über den Abschluss einer Güterschaden-Haftpflichtversicherung

Im Vergleich zu den früheren Güterverkehrserlaubnissen ist die jetzige Form der Erlaubnis für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig. Es gibt also keine Kilometerbegrenzung mehr!

Mit Einführung des Road Package ist folgende Regel abgeschafft worden: Eine Erlaubnis, deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, wird zeitlich unbefristet erteilt, wenn der Unternehmer die Berufszugangsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt. Hier wurde eine Anpassung an die EG-Lizenzen vorgenommen.

ONLINE-Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr

Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr

Die Gemeinschafts- oder EU-Lizenz wird grundsätzlich jedem gewerblichen Güterkraftverkehrsunternehmer erteilt, der

  • in einem EU-Mitgliedsstaat gemäß dessen Rechtsvorschriften niedergelassen ist
  • in diesem Mitgliedsstaat die Berufszugangsvoraussetzungen (Zuverlässigkeit, fachliche Eignung, finanzielle Leistungsfähigkeit) erfüllt.

Die EU-Lizenz wird für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgestellt und kann nach Ablauf neu beantragt werden. Sie wird auf den Namen des Transportunternehmers ausgestellt und ist nicht fahrzeuggebunden, da sie nicht kontingentiert ist. Sie darf aber nicht an Dritte übertragen werden. Die EU-Lizenz berechtigt zu verschiedenen Beförderungen.

Grenzüberschreitende Beförderungen innerhalb der EU und des EWR

Beim grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr auf den im Gebiet der Europäischen Union - sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen (EWR) - zurückgelegten Wegstrecken berechtigt die Gemeinschaftslizenz zu Transporten nach den in der Lizenz festgelegten Bedingungen. Dies gilt unbeschränkt für den Fall, dass sich Ausgangspunkt und Bestimmungspunkt in zwei verschiedenen EU-/EWR-Mitgliedstaaten befinden, oder bei Beförderungen zwischen Ländern, die nicht Mitglied der EU/EWR sind, zum Transit durch diese Staaten.

Gemäß dem "Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße" gilt die Gemeinschaftslizenz auch

  • für den gewerblichen grenzüberschreitenden Güterverkehr zwischen den EU-Staaten und der Schweiz
  • für die Berechtigung zur zeitweiligen Kabotage in den EU-/EWR-Staaten.

Ebenso gibt es ein Handelsabkommen mit dem Vereinten Königreich und der EU, welches die Nutzung der EU-Lizenz regelt. Seit 01.07.1998 auch für Kabotagetransporte innerhalb jedes EU-/EWR-Staates und für Transporte innerhalb Deutschlands.

Gebietsansässige Unternehmen dürfen die EU-Lizenz anstelle der nationalen Erlaubnis auch für Transporte innerhalb Deutschlands verwenden.

ACHTUNG NEU!

Spätestens mit dem 21.05.2022 tritt das Mobilitätspaket in Kraft dieses bezieht auch leichte Nutzfahrzeuge in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ein.

Dies bedeutet, dass auch kleine Nutzfahrzeug, deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 2,5 Tonnen übersteigt und im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr eingesetzt werden eine Gemeinschaftslizenz nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/20069 benötigen.

Staaten, in denen die EU-Lizenz gültig ist: 

Die Gemeinschaftslizenz gilt für den gewerblichen grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr zwischen allen EU-/EWR-Staaten.
EWR-Staaten: alle EU-Staaten sowie Norwegen, Liechtenstein, Island

Mit dem Vereinigten Königreich gibt es ein Handelsabkommen mit der EU, welches u. a. die Nutzung der Gemeinschaftslizenz bzw. britischen Lizenz und der Möglichkeiten zur Kabotage regelt.

Gemäß dem "Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße" gilt die Gemeinschaftslizenz auch.

ONLINE-Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr

Betriebsverlegung und Änderung des Fahrzeugbestandes

Was ist zu tun, wenn Sie Ihren Betrieb verlegen wollen?

Innerhalb des Kreisgebietes

  • es sind vorhandene Urkunden auf die neue Anschrift umschreiben zu lassen
  • es ist eine Gewerbeummeldung vorzulegen

Außerhalb des Kreisgebietes

  • ist die frühere Erlaubnisbehörde über die Betriebsverlegung zu informieren. Parallel
  • ist bei der neuen Erlaubnisbehörde die Änderung der Urkunden zu beantragen.

ONLINE-Antrag auf Berichtigung wegen Betriebssitzverlegung

Änderung des Fahrzeugbestandes

Jede Änderung des Fahrzeugbestandes ist der Erlaubnisbehörde mitzuteilen. Sollte es sich um eine nur vorübergehende Reduzierung handeln, so sind die überzähligen Erlaubnisurkunden und Lizenzen sofort zurückzugeben.

Es wird darauf hingewiesen, dass pro LKW nur eine Urkunde vorhanden sein darf! Erlaubnis und Lizenz auf einem LKW sind nicht zulässig, da mit der Lizenz auch im gesamten Bundesgebiet gefahren werden darf.

ONLINE-Antrag auf Erteilung zusätzlicher Ausfertigungen

Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr

Ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (§ 3 Abs. 1 GüKG) oder einer Gemeinschaftslizenz (Art. 3 Verordnung (EWG) Nr. 881/92) kann beim Fachdienst Straßenbau und Verkehrssicherheit gestellt werden.

Sie beantragen die Genehmigung per Post, per Fax, per eMail oder persönlich mit dem Antragsformular, dass Sie hier herunterladen können. Auf Wunsch senden wir Ihnen den Antrag auch zu.

Antragsunterlagen:

ONLINE-Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr

Änderungsmitteilungen

Änderungen innerhalb des Betriebes sind gemäß § 10 Abs. 5 der Berufszugangsverordnung für den Güterkaftverkehr (GBZugV) innerhalb von 28 Tagen der zuständigen Behörde mitzuteilen. Bitte nutzen Sie dazu unser Onlineformular.

ONLINE-Änderungsantrag

Verlust von Urkunden

Sie haben Ihre EG-Lizenz bzw. Innerdeutsche Erlaubnis verloren?

Bitte Beantragen Sie eine neue Urkunde anhand nachfolgendem Formular.

ONLINE-Antrag auf Erteilung einer Ersatzurkunde


Ihre Ansprechperson/en

Frau Sahs

Fachdienst Straßenbau und Verkehrssicherheit (FD 25)

Team Verkehrslenkung (25-3)

Telefon:  04121/ 4502-2525

Fax:  04121/ 4502-92525

E-Mail:  verkehrslenkung@kreis-pinneberg.de

Raum:  2.039

Güterkraftverkehr (A - O) | Sonntagsfahrverbot (Dauer- und Einzelgenehmigungen) | Baustellen | Veranstaltungen

Frau Mielke

Fachdienst Straßenbau und Verkehrssicherheit (FD 25)

Team Verkehrslenkung (25-3)

Telefon:  04121/ 4502-2527

Fax:  04121/ 4502-92527

E-Mail:  verkehrslenkung@kreis-pinneberg.de

Raum:  2.046

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Zuständigkeit VL: Barmstedt, Amt Elmshorn-Land, Amt Hörnderkirchen, Amt Rantzau


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