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Ahndung von Ordnungswidrigkeiten mit Fahrverbot


Bei jedem Betroffenen, gegen welchen in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit noch kein Fahrverbot verhängt wurde, wird eine viermonatige Abgabefrist des Führerscheines nach Eintritt der Rechtskraft bestimmt.

Bei Nichtabgabe des Führerscheines binnen dieser Frist wird das Fahrverbot automatisch wirksam. Führt der Betroffene jetzt noch ein Kraftfahrzeug, macht er sich strafbar (§ 21 StVG, Fahren ohne Fahrerlaubnis oder trotz Fahrverbots). Die Straftat kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Bei Nichtvorlage des Führerscheines binnen dieser Frist erfolgt eine Erinnerung mit Fristsetzung von zwei Tagen zur Abgabe des Führerscheines. In diesem Schreiben wird dem Betroffenen die Beschlagnahme im Falle des Zuwiderhandelns angedroht.

Erfolgt keine weitere Reaktion, wird die Polizeidienststelle des Wohnortes um Beschlagnahme des Führerscheines ersucht.

Ist diese Beschlagnahmeanordnung nicht erfolgreich, weil der Betroffene den Verlust des Führerscheines behauptet oder die Herausgabe verweigert, wird wahlweise eine eidesstattliche Versicherung über den Verlust des Führerscheines, welche vor dem Amtsgericht abzugeben ist, gefordert oder bei Anhaltspunkten dafür, dass der Führerschein sich bei dem Betroffenen befindet, ein Durchsuchungsbeschluss beim Amtsgericht angefordert.

Erst mit Abgabe des Führerscheines in amtliche Verwahrung beginnt das Fahrverbot zu laufen

Das heißt, in den o.g. Fällen kann das Fahrverbot monatelang wirksam sein, wird jedoch erst abgegolten, wenn der Führerschein tatsächlich abgegeben wird.

Bei Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung beginnt das Fahrverbot mit Abgabe dieser zu laufen.

Ist der behauptete Verlust des Führerscheines glaubwürdig, wird der Betroffene aufgefordert, bei der Führerscheinstelle einen neuen Führerschein zu beantragen. Er gibt dort eine eidesstattliche Versicherung über den Verlust der Fahrerlaubnis ab und erhält einen vorläufigen Fahrausweis, welchen er dann in amtliche Verwahrung geben kann, um sein Fahrverbot anzutreten.

Hinweis:

Der Führerschein kann sowohl bei der Bußgeldstelle nach Terminabsprache in der Ernst-Abbe-Straße 9 in 25337 Elmshorn, als auch beim Bürgerservice des Kreises Pinneberg, Kurt-Wagener-Str. 11, 25337 Elmshorn, ohne Terminabsprache innerhalb der Öffnungszeiten in amtliche Verwahrung gegeben werden.

Sollte das Fahrverbot nicht durch den Kreis Pinneberg ausgesprochen sein, wenden Sie sich bitte an die Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Eine Vollstreckung des Fahrverbotes durch den Kreis Pinneberg ist in diesen Fällen leider nicht möglich.


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