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Entschädigungsregelung

Die Entschädigungsregelung des Tierseuchengesetzes ist in das Gesamtsystem der staatlichen Tierseuchenbekämpfung integriert und erfüllt hier eine besondere Funktion:

Die Entschädigung dient:

  • der Milderung der wirtschaftlichen Verluste, die dem Tierbesitzer durch Verenden oder Töten seuchenkranker und verdächtiger Tiere entstehen, sowie
  • der Förderung der Mitarbeit des Tierbesitzers bei der Seuchenbekämpfung.
     

Für den Kreis Pinneberg sind Anträge auf Entschädigung über die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht des Kreises Pinneberg an den Tierseuchenfonds beim Ministerium für ländliche Räume, Landesplanung, Landwirtschaft und Tourismus in Kiel zu richten.

Ein Anspruch auf Entschädigung kann u.a. dann entfallen, wenn gesetzliche Vorschriften schuldhaft nicht befolgt werden oder die Anzeige einer Tierseuche oder eines Tierseuchenverdachtes nicht oder nicht unverzüglich erfolgt.


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