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Tierseuchenanzeige

Warum ist eine Tierseuchenanzeige wichtig?

Seuchen können in Ihrem Erscheinungsbild so verschieden auftreten, dass bereits jeder Seuchenverdacht umgehend untersucht und abgeklärt werden muss. Es liegt im Interesse des Tierbesitzers so bald wie möglich über die seuchenverdächtigen Erscheinungen Klarheit zu bekommen.

Seuchenerreger werden schon vor der Ansteckung bis zum Auftreten der Erkrankung (Inkubationsstadium) ausgeschieden. Um größere Verluste zu vermeiden, ist die Seuche frühzeitig zu bekämpfen.

Die ersten Schritte...

Bricht eine anzeigepflichtige Tierseuche aus (Ausbruch) oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Seuche befürchten lassen (Seuchenverdacht), so hat nach § 4 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) der Besitzer der betroffenen Tiere

  • unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem beamteten Tierarzt Anzeige zu machen und
  • die kranken oder verdächtigen Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fern zu halten.
     

Wer ist zum Handeln verpflichtet?

Diese Pflichten obliegen neben dem Besitzer der Tiere auch noch einem wesentlich größeren Personenkreis:

  • Vertreter des Besitzers in der Leitung des Betriebes,
  • vom Besitzer beauftragte Personen, die Tiere beaufsichtigen,
  • Hirten, Schäfer, Schweizer, Senner oder Personen in vergleichbarer Tätigkeit,
  • Fischereiberechtigte, Fischereiausübungsberechtigte,
  • Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Süßwasserfischen,
  • Personen, die Tiere auf dem Transport begleiten,
  • für Haustiere in fremden Gewahrsam der Besitzer des betreffenden Gehöftes, Stallungen, Koppeln oder Weideflächen,
  • Tierärzte,
  • Leiter tierärztlicher und sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungsstellen,
  • Personen in Ausübung der Tierheilkunde, der künstlichen Besamung, der Leistungsprüfung in der tierischen Erzeugung,
  • Personen, die sich gewerbmäßig mit der Kastration von Tieren beschäftigen,
  • Fleischkontrolleure,
  • Geflügelfleischkontrolleure,
  • Fischereisachverständige,
  • Fischereiberater,
  • Fischereiaufseher,
  • Schlachter 
  • sowie Personen, die sich gewerbsmäßig mit der Bearbeitung, Verwertung oder Beseitigung geschlachteter, getöteter oder verendeter Tiere oder tierischer Bestandteile beschäftigen.
     

Wann und an wen muss die Seuche gemeldet werden?

Die Seuchenmeldung ist unverzüglich zu erstatten, und zwar an die zuständige Behörde, dies ist in der Regel die örtlich zuständige Veterinärbehörde. Für Tierhalter im Kreis Pinneberg ist zuständig: Abteilung Veterinär- und Lebensmittelaufsicht.

Unverzüglich bedeutet: Ohne jeden Zeitverlust und ohne schuldhafte Verzögerung. Auch am Wochenende darf es keine Verzögerung geben.

Im Notfall sind die Amtstierärzte am Wochenende über die Kooperative Regionalleitstelle (Tel. 04121/ 801 90 530) zu erreichen.

Welche Angaben werden für die Meldung benötigt?

  • der Name und die Telefonnummer des Tierhalters,
  • der Standort der Tiere,
  • der Tierbestand,
  • der Name und die Telefonnummer des meldenden Haustierarztes.
     

Wer die ihm obliegende Anzeige nicht oder nicht unverzüglich erstattet, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 EURO bestraft werden.

Die Bedeutung einer unverzüglichen Seuchenanzeige sollte jedem einsichtsvollen Tierhalter klar sein. Eine Seuchenverheimlichung oder eine verspätete Anzeige würde den betreffenden Tierbesitzer schwer belasten, da ggf. die Seuche direkt (z.B. Tierhandel) oder indirekt (z.B. Personenverkehr) aus dem Gehöft verschleppt und weit verbreitet werden kann.


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