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Zweck des Tierschutzgesetzes (TierSchG) ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Daher gilt der Grundsatz, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf. Nicht nur in Deutschland sondern EU-weit besteht außerdem das Bestreben, die rechtlich verankerten Tierschutzstandards kontinuierlich zu verbessern. In Deutschland ist der Tierschutz seit einigen Jahren sogar als Staatsziel in Artikel 20a des Deutschen Grundgesetzes verankert. Dieses Ziel gilt es aktiv und engagiert zum Wohle der Tiere auch im Kreis Pinneberg umzusetzen. Deshalb nehmen wir als Kreisveterinäramt unsere Verantwortung den Tieren und der Gesellschaft gegenüber ernst und verstehen uns als Anwälte und berufene Schützer unserer Mitgeschöpfe, der Tiere.

In Schleswig-Holstein und somit auch im Kreis Pinneberg sind die Amtsvorsteher und Bürgermeister/-innen als örtliche Ordnungsbehörden, die Landrätinnen und Landräte der Kreise und Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sowie das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume in Kiel mit der Durchführung des Tierschutzes betraut. Daneben leisten insbesondere die ehrenamtlichen Tierschutzvereine eine wichtige und wertvolle Arbeit für die Tiere.

Zu den Aufgaben der Überwachungsbehörden gehören neben Routinekontrollen in landwirtschaftlichen Nutztier- und Pferdehaltungen unter anderem

  • anlassbezogene Kontrollen aller Tierhaltungen,
  • die Überwachung des Tierschutzes beim Transport und bei der Schlachtung von Tieren
  • sowie die Genehmigung bestimmter Betriebe, die nach dem Tierschutzgesetz eine Erlaubnis für ihre Tätigkeit benötigen. 

Diese sogenannte „§ 11-Erlaubnis“ ist seit August 2014 z.B. auch für den Betrieb von Hundeschulen und Auslandsvermittlungen notwendig. Darüber hinaus benötigen unter anderem gewerbsmäßige Reit- und Fahrbetriebe, Tierpensionen, Züchter Tierhändler sowie Zoos eine solche Erlaubnis, deren wesentlicher Inhalt die Überprüfung der Sachkunde und Zuverlässigkeit der Verantwortlichen sowie die Überprüfung der Tierhaltung im betreffenden Betrieb darstellt. Eine Übersicht, welche Art von Betrieben im Einzelnen genau betroffen sind und welche Behörde jeweils zuständig ist, finden Sie in der Tabelle Genehmigungspflicht gemäß §11 Tierschutzgesetz.

Neben dem Tierschutzgesetz stehen als Rechtsgrundlagen die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung mit speziellen Vorschriften z. B. zur Haltung von Hühnern, Schweinen und Kälbern, die Tierschutz-Hundeverordnung und die Tierschutz-Schlachtverordnung, die Tierschutz-Transportverordnung sowie verschiedenen Leitlinien (z.B. zur Pferdehaltung) und Merkblätter (z.B. der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz) zur Verfügung. Daneben gibt es zusätzlich EU-weit geltende Verordnungen und Richtlinien mit Vorschriften zum Schutz von Tieren. Immer wieder ist bei der Umsetzung und Überwachung des geltenden Rechts tierärztliche Fachkompetenz gefragt.

Die Veterinär- und Lebensmittelaufsicht des Kreises Pinneberg

  • überwacht Nutztierhaltungen (inkl. Pferde) und führen insbesondere bei Vorliegen entsprechender Hinweise Tierschutz-Kontrollen durch;
  • erteilt die §11-Erlaubnis für bestimmte Tätigkeiten, prüfen die nach § 11 des Tierschutzgesetzes dafür geforderte Sachkunde und Zuverlässigkeit, kontrollieren die Räumlichkeiten und Einrichtungen und führen die Kontrollen dieser Einrichtungen durch;
  • prüft die Einhaltung tierschutzrechtlicher Belange bei Tiertransporten, in Tierheimen und in Schlachtbetrieben;
  • steht den Ordnungsämtern bei Ihrer Arbeit als Sachverständige und Gutachter auf dem Gebiet des Tierschutzes zur Seite und
  • ist zuständig für die Ahndung von Tierschutzverstößen, leitet hierzu Ordnungswidrigkeitenverfahren ein, erstattet gegebenenfalls Strafanzeigen und wird auch in diesem Rahmen gutachterlich tätig.   

Die Ordnungsämter der Städte, Ämter und Gemeinden im Kreisgebiet

  • überprüfen private Heimtierhaltungen (z.B. Hunde und Katzen) insbesondere bei Vorliegen entsprechender Hinweise;
  • erteilen die §11-Erlaubnis für bestimmte Tätigkeiten;
  • treffen Tierhaltern gegenüber die notwendigen Anordnungen zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Tierschutzgesetz bei der Haltung von Tieren aller Arten
  • sind zuständig für alle Fragen im Zusammenhang mit der Gefahrhundeverordnung. 

Der Fachdienst Umwelt des Kreises Pinneberg ist für die Überwachung von Tiergehegen zuständig.

Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume prüft und genehmigt für das Land Schleswig-Holstein Anträge zur Durchführung von Tierversuchen und leitet die hierzu eingerichtete Tierversuchskommission. Außerdem erfolgen von dort aus die Koordination, die Bearbeitung grundsätzlicher und übergreifender Fragestellungen sowie die Kommunikation mit dem Bundeslandwirtschaftsministerium.


Ihre Ansprechperson/en

Frau Dr. Fried

Fachdienst Sicherheit, Verbraucherschutz und Migration (FD 22)

Team Tiergesundheit und Tierschutz (22-13)

Teamleitung

Telefon:  04121/ 4502-2224

Fax:  04121/ 4502-92324

E-Mail:  vetamt@kreis-pinneberg.de

Raum:  3.236


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