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Schwarzarbeit

Die Ordnungsbehörde der Kreisverwaltung Pinneberg ist - wobei die Städte mit über 20.000 Einwohnern, also Elmshorn, Pinneberg, Quickborn und Wedel selbst zuständig sind - lediglich für den gewerberechtlichen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 SchwArbG) und den handwerksrechtlichen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 SchwArbG) Bereich zuständig.

Für alle anderen Aspekte der Schwarzarbeit, wie z.B. illegale Beschäftigung, Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuerhinterziehung etc. sind die jeweiligen Behörden wie Zollverwaltung, Sozialversicherungsträger, Finanzämter etc., jeweils für ihren Bereich (siehe dazu auch beispielhaft § 3 SchwArbG) zuständig. Ansprechpartner für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung sind auch die Mitarbeiter der Finanzkontrolle Schwarzarbeit.

Als Schwarzarbeit geahndet werden können keine Dienst- oder Werkleistungen, die auf Gefälligkeit oder Nachbarschaftshilfe beruhen, sowie auch keine Selbsthilfe im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (siehe § 1 Abs. 3 SchwArbG).


Ihre Ansprechperson/en

Frau Niemann

Fachdienst Sicherheit, Verbraucherschutz und Migration (FD 22)

Team Ordnung (22-21)

Telefon:  04121/ 4502-2235

Fax:  04121/ 4502-92235

E-Mail:  waffen.jagd.ordnung@kreis-pinneberg.de

Raum:  4.120

Bürozeiten:  vormittags


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