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Erlaubnis zum Erwerb, Umgang oder zur Beförderung explosionsgefährlicher Stoffe (für nicht gewerbliche Zwecke)

Sie benötigen eine Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (SprengG), wenn Sie explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoff) für nicht gewerbliche Zwecke (also als Privatperson) erwerben, befördern oder mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen. Hierzu gehört beispielsweise das Schießen mit Vorderladern, das Laden und Wiederladen von Patronenmunition oder das Böllerschießen, aber auch der Umgang mit pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F3.

Die Erlaubnis wird in der Regel auf fünf Jahre befristet erteilt und kann inhaltlich sowie räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren, Benachteiligungen oder Belästigungen für Dritte erforderlich ist.

Für die Erlaubnis zum Umgang mit Treibladungspulver ist neben dem Bedürfnis auch die erfolgreiche Teilnahme an einem Fachkundelehrgang erforderlich. Teilnahmevoraussetzung hierfür ist die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung können Sie ebenfalls bei der Kreisverwaltung Pinneberg beantragen.

Sowohl für die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung als auch für die Erlaubnisse nach § 27 SprengG werden Gebühren fällig. Genaue Auskünfte hierzu erteilt Ihnen Ihr unten genannter Ansprechpartner.



Ihre Ansprechperson/en

Frau Horstmann

Fachdienst Sicherheit, Verbraucherschutz und Migration (FD 22)

Team Ordnung (22-21)

Telefon:  04121/ 4502-2238

Fax:  04121/ 4502-92238

E-Mail:  waffen.jagd.ordnung@kreis-pinneberg.de

Raum:  4.120


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