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Aufenthaltstitel (eAT-Karte)

Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) wird für folgende Aufenthaltstitel ausgestellt:

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG
  • Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind
  • Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind
  • Aufenthaltserlaubnis für Schweizer

Der eAT wird ausschließlich von der Bundesdruckerei in Berlin ausgestellt und anschließend an die zuständige Ausländerbehörde versandt. Dadurch ergeben sich Wartezeiten von ca. 4-6 Wochen. Die Ausländerbehörde ist seitdem nicht mehr in der Lage, Ihren Aufenthaltstitel direkt bei der Vorsprache zu verlängern. Diese Regelung gilt auch für Passüberträge.


Persönliche Vorsprache und Terminvergaben in der Ausländerbehörde

Eine Vorsprache zur Erteilung oder Verlängerung der oben genannten Aufenthaltstitel oder der Vornahme eines Passübertrages kann bedingt durch den eAT nur noch nach Vereinbarung eines Termins erfolgen. Bitte beachten Sie, dass jede Person ab 6 Jahren, die einen eAT beantragt, persönlich vorsprechen muss.

Die Online-Ausweisfunktion

Sollten Sie mindestens 16 Jahre alt sein und bei der Bestellung oder Abholung Ihres Aufenthaltstitels nicht explizit widersprochen haben, so ist Ihr elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) bereits für die Online-Funktion freigeschaltet. Diese Funktion ermöglicht, dass Sie sich überall dort online ausweisen können, wo im Internet oder an Automaten solche Dienste angeboten werden. Online-Shops, Versicherungen, Banken, eMail-Anbieter oder soziale Netzwerke, aber auch Behörden und Ämter werden solche Dienste in Zukunft immer mehr anbieten. Gleichzeitig haben Sie kurz vor Erhalt Ihres eAT einen Brief von der Bundesdruckerei mit einer PIN- und PUK-Nummer erhalten. Mit dem eAT und mit der dazugehörigen PIN-Nummer können Sie die Online-Ausweisfunktion bereits nutzen. Eine Vorsprache bei Ihrer Zuwanderungsbehörde ist demnach nicht erforderlich.
(Hinweis: für die Online-Anträge der Zuwanderungsbehörde des Kreises Pinneberg ist die Online-Ausweisfunktion nicht erforderlich).

Abholung des eAT

Die Ausländerbehörde teilt Ihnen den Abholungszeitpunkt mit. Bitte beachten Sie für die Abholung die folgenden Punkte:

  • Die Aushändigung kann nur an den eAT-Inhaber persönlich oder an eine bevollmächtigte Person erfolgen (gilt nicht für Personen unter 16 Jahren). Die entsprechende Vollmacht finden Sie hier.
  • Bitte entscheiden Sie bis zur Abholung, ob Sie die Online-Ausweisfunktion nutzen möchten oder nicht.
  • Bei Erhalt des PIN- und PUK-Briefs der Bundesdruckerei liegt der eAT hier noch nicht vor; eine Terminvereinbarung ist nicht erforderlich!
Sie haben Fragen, was ein elektronischer Aufenthaltstitel ist und wie er im Alltag genutzt werden kann?

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat eine Broschüre entworfen und zur Verfügung gestellt, die Sie unter https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/MigrationAufenthalt/ElektronischerAufenthalt/broschuere-eat-a4.html?nn=282388 in mehreren Sprachen downloaden können.

Sie haben Ihre PIN vergessen oder können den PIN-Brief nicht mehr finden?

Die Zuwanderungsbehörde kann Ihren PIN wieder zurücksetzen und Sie können einen neuen PIN vergeben. Dafür ist jedoch eine persönliche Vorsprache bei der Zuwanderungsbehörde erforderlich, eine bevollmächtigte Person hingegen ist nicht berechtigt die Änderung vorzunehmen. Vereinbaren Sie bitte unbedingt vorher einen Termin per Email: abh@kreis-pinneberg.de oder per Telefon 04121/4502-0.


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