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Aufenthaltstitel (eAT-Karte)

Ausländerinnen und Ausländer brauchen für die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich einen Aufenthaltstitel. Von dieser Verpflichtung gibt es Befreiungen und Ausnahmen.

Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen haben nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe des Gesetzes.

Asylbewerber/innen und De-Facto-Flüchtlinge erhalten eine Aufenthaltsgestattung und Personen, die zur Ausreise verpflichtet sind, eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung).


Welche Arten des Aufenthaltstitels gibt es?

Die Art des zu erteilenden Aufenthaltstitels richtet sich nach dem jeweiligen Aufenthaltszweck und der vorgesehenen bzw. bisherigen Aufenthaltsdauer in Deutschland. Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet zwischen

  • Visum
  • Aufenthaltserlaubnis
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG

Visum

Das Visum ist der Aufenthaltstitel für aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland einreisende Personen.

Ein Visum wird von der zuständigen deutschen Auslandsvertretung erteilt und berechtigt zu einem in der Regel maximal dreimonatigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Ob und in welchem Umfang ein Visumsverfahren durchgeführt werden muss, hängt von der Staatsangehörigkeit des Ausländers und dem angestrebten Aufenthaltszweck ab.

Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis ist der befristete Aufenthaltstitel, mit dem Ausländer/innen ein grundsätzlich längerer Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht wird. Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind z. B.:

  • Familienzusammenführung zu deutschen oder ausländischen Staatsangehörigen
  • humanitäre Gründe
  • von vornherein zeitlich befristete Aufenthaltszwecke (Au-pair, Studium, Werkvertrag)

Niederlassungserlaubnis

Die Niederlassungserlaubnis ist der zeitlich unbefristete Aufenthaltstitel, der dem Ausländer grundsätzlich den dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht.

Die Niederlassungserlaubnis berechtigt zur Ausübung jeder Erwerbstätigkeit und enthält keine weitergehenden Beschränkungen. Ein mehrjähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, ein gesicherter Lebensunterhalt und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sind Mindestvoraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis.

Die Mindestaufenthaltsdauer und weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ergeben sich aus dem Grund des bisherigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland.


Aufenthaltsgestattung

Aufenthaltsgestattung

Die Aufenthaltsgestattung ist das gesetzliche Aufenthaltsrecht für Asylbewerber während des Asylverfahrens.

Die Aufenthaltsgestattung entsteht kraft Gesetzes mit der ersten Asylantragstellung in Deutschland. Wenn der Asylantrag erfolgreich ist, erlischt sie mit Rechtskraft der Anerkennung als Asylberechtigter.

Bescheinigungen über die Aufenthaltsgestattung werden nur befristet für bis zu 6 Monate erteilt.


Aussetzung der Abschiebung (Duldung)

Aussetzung der Abschiebung (Duldung)

Inhaber von Duldungen sind vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. Die Duldung begründet kein Aufenthaltsrecht. Sie besagt lediglich, dass die Ausreisepflicht vorübergehend nicht zwangsweise (durch Abschiebung) durchgesetzt wird.

Duldungen werden nur befristet für bis zu 6 Monate erteilt und erlöschen kraft Gesetzes bei der Ausreise aus dem Bundesgebiet.


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