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Kinder- und Jugendbeteiligung bezeichnet die aktive Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen an Entscheidungsprozessen, die sie betreffen. Sie umfasst das Recht, Meinungen zu äußern, Informationen zu erhalten und an der Gestaltung ihrer Lebenswelt teilzuhaben.

Ziele der Kinder- und Jugendbeteiligung:

  • Stärkung der Selbstbestimmung und Eigenverantwortung von Kindern und Jugendlichen.
  • Förderung von Demokratieverständnis und politischer Bildung.
  • Verbesserung der Lebensqualität durch Berücksichtigung der Bedürfnisse junger Menschen in politischen Entscheidungen.
  • Entwicklung sozialer Kompetenzen wie Teamarbeit, Kommunikation und Konfliktlösung.

Die Kinder- und Jugendbeteiligung ist ein essenzieller Bestandteil einer demokratischen Gesellschaft. Sie ermöglicht es jungen Menschen, aktiv an der Gestaltung ihrer Umwelt mitzuwirken, fördert ihre Entwicklung zu mündigen Bürger*innen und trägt dazu bei, dass ihre Bedürfnisse in politischen Entscheidungen berücksichtigt werden. Eine erfolgreiche Umsetzung erfordert jedoch Engagement aller Akteure*innen sowie geeignete Strukturen und Formate.


Die Rechtsgrundlage für die Kinder- und Jugendbeteiligung ist vielfältig:

  • UN-Kinderrechtskonvention:
    • Artikel 12: Recht der Kinder, ihre Meinung frei zu äußern und in Angelegenheiten, die sie betreffen, gehört zu werden.
  • Europäische Charta der Grundrechte:
    • Artikel II-24: Das Wohl des Kindes muss in allen Maßnahmen vorrangig berücksichtigt werden.
  • Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG):
    • § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII: Jungen Menschen ermöglichen oder erleichtern, entsprechend ihrem Alter und ihrer individuellen Fähigkeiten in allen sie betreffenden Lebensbereichen selbstbestimmt zu interagieren und damit gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können,
    • § 8 Abs. 4 SGB VIII: Beteiligung und Beratung von Kindern und Jugendlichen nach diesem Buch erfolgen in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form.
  • Baugesetzbuch (BauGB):
    • § 1 Abs. 6 Nr. 3: Berücksichtigung sozialer und kultureller Belange junger Menschen bei Bauleitplanung.
    • § 3: Öffentlichkeitsbeteiligung an der Bauleitplanung ohne Altersvorgaben; Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit.
  • Jugendförderungsgesetz (JuFöG) Schleswig-Holstein
    • § 4: Förderung der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen entsprechend ihres Entwicklungsstandes. Sie sollen rechtzeitig, in geeigneter Form und möglichst umfassend unterrichtet werden.
  • Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (§47f)
    • § 47e Abs. 2 GO-SH: Verpflichtung zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an sie betreffenden Angelegenheiten in angemessener Art und Weise.


Ihre Ansprechperson/en

Frau Schwirzinger

Fachdienst Jugend / Soziale Dienste (FD 33)

Team Prävention und Jugendarbeit (33-30)

Koordination der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Telefon:  04121/ 4502-3457

Fax:  04121/ 4502-93457

E-Mail:  n.schwirzinger@kreis-pinneberg.de

Raum:  2.017


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