Erziehungsbeauftragung

Seit Inkrafttreten des neuen Jugendschutzgesetzes haben Eltern in mehreren Situationen die Möglichkeit, eine/n Erziehungsbeauftragte/n zu benennen. In Begleitung dieser/ dieses Erziehungsbeauftragten kann ihr/e Sohn /Tochter an bestimmten Veranstaltungen teilnehmen.

Dies betrifft:

  • den Besuch von Tanzveranstaltungen (Diskotheken) für Jugendliche ab 16 Jahren nach 24 Uhr und für Jugendliche unter 16 Jahren prinzipiell,
  • den Besuch von Gaststätten für Jugendliche unter 16 Jahren.

Das sollten Eltern bedenken:

  • Die erziehungsbeauftragte Person muss über 18 Jahre alt und persönlich bekannt sein.
  • Sie sollte Ihr Vertrauen genießen.
  • Sprechen Sie über die Gefahren des Alkoholkonsums.
  • Regeln Sie, wie Ihr/e Tochter/Sohn sicher nach Hause kommt.
  • Die erziehungsbeauftragte Person muss über den gesamten Zeitraum der Beauftragung in der Lage sein, den Erziehungsauftrag zu erfüllen.

Mit der Erteilung des Erziehungsauftrages übertragen Eltern einen Teil Ihrer Aufsichts- und Haftungspflicht an die erziehungsbeauftragte Person. Die Person sollte daher sorgfältig ausgewählt werden und über die hieraus enstehenden Pflichten informiert werden.