Beim Anklicken der Sprachfunktion wird eine Verbindung mit Google hergestellt und Ihre personenbezogenen Daten werden an Google weitergeleitet!

Wer selbständig oder als Angehöriger einer Heilberufekammer einen Gesundheitsberuf ausübt, hat dies dem Kreis oder der kreisfreien Stadt zu melden. Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn eine solche Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften gegenüber einer Heilberufekammer besteht. Die Heilberufekammer hat die Meldungen an den Kreis oder die kreisfreie Stadt weiterzugeben.

Die Meldung ist innerhalb eines Monats

  1. nach Beginn und Ende der Berufsausübung im Kreis und
  2. nach Verlegung der Praxis, Betriebs- oder Arbeitsstätte innerhalb des Kreises dem Fachdienst Gesundheit des Kreises Pinneberg vorzulegen.

Bitte verwenden Sie hierfür das unten angehängte Formular.

Hinweis

Wer seiner Meldepflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, handelt ordnungswidrig. Diese Ordnungswidrigkeit kann mir einer Geldbuße geahndet werden.

Freie Mitarbeiter*innen

Zu den Selbständigen in Gesundheitsberufen, die eine eigene Meldung abzugeben haben, gehören auch freie Mitarbeiter in den Praxen; also alle Personen, die kein festes Entgelt für ihre Tätigkeiten erhalten.

Rechtsgrundlagen

§§ 12 und 17 des Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 14.12.2001 und die Landesverordnung über Gesundheitsberufe vom 09.12.2019.



Ihre Ansprechperson/en

Frau Herrmann

Fachdienst Gesundheit (FD 32)

Team Verwaltung (32-1)

Telefon:  04121/ 4502-3331

Fax:  04121/ 4502-93331

E-Mail:  heilpraktiker@kreis-pinneberg.de

Raum:  1.157


Webseiten-ID: 1193