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Seit dem 01.03.2020 gilt das Masernschutzgesetz. Danach müssen alle Personen, die ab dem 01.01.1971 geboren sind und

  • in einer Einrichtung betreut werden oder tätig sind, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden - dies sind insbesondere
    • Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
    • nach § 43 Abs. 1 SGB VIII erlaubnispflichtige Kindertagespflege
    • Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
    • Heime
  • bereits 4 Wochen in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge untergebracht oder tätig sind
  • in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 S.1 Infektionsschutzgesetz (medizinische Einrichtungen wie Krankenhäuser, Arztpraxen usw., auch Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe wie z. B. Physiotherapeut*innen, Heilpraktiker*innen usw.) tätig sind

einen ausreichenden Impfschutz oder Immunität gegen Masern nachweisen. Der Nachweis ist gegenüber der Leitung der jeweiligen Einrichtung zu erbringen.

Der Impfschutz bzw. die Immunität gegen Masern muss vor Beginn der Betreuung bzw. vor Aufnahme der Tätigkeit nachgewiesen werden. Ohne einen Nachweis darf eine Aufnahme oder Einstellung nicht erfolgen. Ausnahme: schulpflichtige Kinder und Jugendliche, weil die gesetzliche Schulpflicht vorrangig ist.

Für Personen, die am 01.03.2020 bereits in einer der o. a. Einrichtungen betreut werden oder tätig sind, ist der Nachweis bis zum 31.07.2022 (Änderung vom 10.12.2021) zu erbringen.

Wird der Nachweis nicht vorgelegt, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung das Gesundheitsamt unverzüglich darüber zu informieren und die personenbezogenen Daten zu übermitteln. Dafür verwenden Sie bitte den Meldebogen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.masernschutz.de oder von Dienstag bis Freitag von 10:00 - 12:00 Uhr telefonisch im Fachdienst Gesundheit unter 04121/ 4502-3348.



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