Informationen zum Masernschutzgesetz

Seit dem 01.03.2020 gilt das Masernschutzgesetz. Danach müssen alle Personen, die ab dem 01.01.1971 geboren sind und

  • in einer Einrichtung betreut werden oder tätig sind, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden - dies sind insbesondere
    • Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
    • nach § 43 Abs. 1 SGB VIII erlaubnispflichtige Kindertagespflege
    • Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
    • Heime
  • bereits 4 Wochen in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge untergebracht oder tätig sind
  • in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 S.1 Infektionsschutzgesetz (medizinische Einrichtungen wie Krankenhäuser, Arztpraxen usw., auch Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe wie z. B. Physiotherapeut*innen, Heilpraktiker*innen usw.) tätig sind

einen ausreichenden Impfschutz oder Immunität gegen Masern nachweisen. Der Nachweis ist gegenüber der Leitung der jeweiligen Einrichtung zu erbringen.

Der Impfschutz bzw. die Immunität gegen Masern muss vor Beginn der Betreuung bzw. vor Aufnahme der Tätigkeit nachgewiesen werden. Ohne einen Nachweis darf eine Aufnahme oder Einstellung nicht erfolgen. Ausnahme: schulpflichtige Kinder und Jugendliche, weil die gesetzliche Schulpflicht vorrangig ist.

Wenn kein Nachweis vorgelegt wird, oder wenn Zweifel an der Richtigkeit dieses Nachweises bestehen, hat die Leitung der jeweiligen Einrichtung unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt darüber zu informieren und dem Gesundheitsamt entsprechende Daten dieser Personen zu übermitteln. Dafür verwenden Sie bitte den Meldebogen. Alternativ können Sie sich bei unserem Online-Dienst registrieren und die Daten online hochladen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.masernschutz.de oder von Dienstag bis Freitag von 10:00 - 12:00 Uhr telefonisch im Fachdienst Gesundheit unter 04121/ 4502-3348.