Fahrschulerlaubnis

Wer als selbständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden läßt, bedarf der Fahrschulerlaubnis. Für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis werden gem. § 17 und 18 FahrlG folgende persönliche Voraussetzungen an den Bewerber gestellt:

Der Bewerber muss,

  • mindestens 25 Jahre alt sein.
  • Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen,
  • es dürfen keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die Pflichten nach § 29 FahrlG nicht erfüllen kann (z.B. ordnungsgemäßer Zustand der Lehrfahrzeuge und Lehrmittel, Aufsichtspflichten etc.),
    die Fahrlehrerlaubnis besitzen, für die er die Fahrschulerlaubnis beantragt,
  • mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer tätig gewesen sein,
  • an einem Lehrgang von mindestens 70 stunden zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen haben,
  • den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrschulausbildung bestimmten Lehrfahrzeuge zur  Verfügung haben.
  • Bei juristischen Personen (z.B. GmbH) ist ein Verantwortlicher Leiter zu bestellen, der die o.g. Voraussetzungen erfüllt.

 
Als Antragsunterlagen werden benötigt:

  • Name und Anschrift der Fahrschule,
  • Angaben über die zu schulenden Klassen,
  • amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheins,
  • Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer nach § 18 FahrlG,
  • eine Bescheinigung des Träger einer fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs über die Lehrgangsteilnahme,
  • eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist,
  • ein maßstabsgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über die Ausstattung,
  • eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen,
  • eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge,
  • polizeiliches Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister jeweils zur Vorlage bei einer Behörde und nicht älter als drei Monate alt,
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten,
  • Anfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt (wird von der Erlaubnisbehörde eingeholt).
  • Bei juristischen Personen ist ein beglaubigter Handelsregisterauszug oder Auszug aus dem Vereinsregister erforderlich und für den Verantwortlichen Leiter die unter Punkt 3 bis 6, 10 + 11 genannten Unterlagen. Hinzu kommt eine Erklärung, welche beruflichen Verpflichtungen der Verantwortliche Leiter sonst noch zu erfüllen hat.