Wer als selbständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden läßt, bedarf der Fahrschulerlaubnis. Für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis werden gem. § 17 und 18 FahrlG folgende persönliche Voraussetzungen an den Bewerber gestellt:
Der Bewerber muss,
- mindestens 25 Jahre alt sein.
- Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen,
- es dürfen keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die Pflichten nach § 29 FahrlG nicht erfüllen kann (z.B. ordnungsgemäßer Zustand der Lehrfahrzeuge und Lehrmittel, Aufsichtspflichten etc.),
die Fahrlehrerlaubnis besitzen, für die er die Fahrschulerlaubnis beantragt,
- mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer tätig gewesen sein,
- an einem Lehrgang von mindestens 70 stunden zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen haben,
- den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrschulausbildung bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung haben.
- Bei juristischen Personen (z.B. GmbH) ist ein Verantwortlicher Leiter zu bestellen, der die o.g. Voraussetzungen erfüllt.
Als Antragsunterlagen werden benötigt:
- Name und Anschrift der Fahrschule,
- Angaben über die zu schulenden Klassen,
- amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheins,
- Unterlagen über die Tätigkeit als Fahrlehrer nach § 18 FahrlG,
- eine Bescheinigung des Träger einer fahrschulbetriebswirtschaftlichen Lehrgangs über die Lehrgangsteilnahme,
- eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist,
- ein maßstabsgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über die Ausstattung,
- eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen,
- eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge,
- polizeiliches Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister jeweils zur Vorlage bei einer Behörde und nicht älter als drei Monate alt,
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten,
- Anfrage beim Kraftfahrt-Bundesamt (wird von der Erlaubnisbehörde eingeholt).
- Bei juristischen Personen ist ein beglaubigter Handelsregisterauszug oder Auszug aus dem Vereinsregister erforderlich und für den Verantwortlichen Leiter die unter Punkt 3 bis 6, 10 + 11 genannten Unterlagen. Hinzu kommt eine Erklärung, welche beruflichen Verpflichtungen der Verantwortliche Leiter sonst noch zu erfüllen hat.