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Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges


Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (bisher Fahrzeugschein)
  • bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I, muss die Zulassungsbescheinigung Teil II und
    die Versicherung an Eides statt des Halters vorliegen
  • Kennzeichenschild(er)
  • Anzeige der Polizei bei Fahrzeugdiebstahl
  • Verlusterklärung des/der Fahrzeughalter/in über die Kennzeichenschild(er)
  • Sofern mit dem Antrag auf Außerbetriebsetzung das Fahrzeug zum öffentlichen Straßenverkehr nicht wieder zugelassen werden soll, ist zusätzlich ein Verwertungsnachweis erforderlich.
Hinweis:

Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (bisher Fahrzeugbrief) ist nicht mehr erforderlich. Soll ein Fahrzeug ohne Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II außer Betrieb gesetzt werden, ist unbedingt der Personalausweis des Antragstellers mit vorzulegen.

Ausnahme:

Bei Vorlage eines Verwertungsnachweises ist die Zulassungsbescheinigung Teil II (bisher Fahrzeugbrief) mit vorzulegen.

Bei der Außerbetriebsetzung erlischt grundsätzlich die Bindung des Kennzeichens mit dem Fahrzeug. Dies hat zur Folge, dass das bisherige PI-Kennzeichen kurzfristig wieder frei wird. Aus diesem Grund kann das amtliche Kennzeichen bei der Außerbetriebsetzung auf Antrag wie folgt reserviert werden:

  • für die Dauer von 12 Monaten für die Wiederzulassung des außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges auf den gleichen Halter oder
  • für den Halter für max. 6 Monate.    

Bei der Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen, die nicht im Kreis Pinneberg zugelassen sind, ist eine Reservierung des Kennzeichens nicht möglich.


Gebühren  
Grundgebühr 16,50 EUR

Die Gebühren können auch per ec-cash (ec-Karte mit PIN) entrichtet werden.

Internetbasierte Antragstellung

Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit einer internetbasierten Antragstellung. Die internetbasierte Antragstellung ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen und nicht für jedes Fahrzeug oder jeden Antragsteller*in möglich. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, erfahren Sie hier: Behörden Serviceportal.


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