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Ihr Recht: Einspruch gegen den Bußgeldbescheid


Gegen den Bußgeldbescheid können die Betroffenen binnen 14 Tagen nach dessen Erhalt das Rechtsmittel des Einspruches einlegen. Dieses kann formlos, auch telefonisch oder zur Niederschrift geschehen.

Ist der Einspruch verfristet, wird der Betroffene darüber aufgeklärt und ersucht, den Einspruch zurückzunehmen. Tut er dieses nicht, wird der Einspruch kostenpflichtig verworfen. Gegen die Verwerfung ist das Rechtsmittel des Antrages auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG möglich.

Wird dieses eingelegt, prüft der Richter lediglich, ob der Einspruch tatsächlich verfristet ist, nicht jedoch die inhaltlichen Einspruchsgründe. Er weist dann den Antrag gemäß § 62 OWiG als unbegründet zurück. Der Betroffene der einen verfristeten Einspruch einlegt, hat also keine Chance, die Folgen des Bußgeldbescheides von sich abzuwenden.

Es sei denn, er beantragt erfolgreich die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.

Dieser Antrag muss binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden und binnen dieser Frist muss glaubhaft gemacht werden, dass der Einspruch nicht schuldhaft versäumt wurde. Dieses geschieht anhand von Belegen, wie Flugtickets o.ä. oder durch die eidesstattliche Versicherung einer anderen Person.

Auch gegen die Verwerfung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung möglich.

Die Bußgeldbehörde hat keinerlei rechtliche Möglichkeit, von der Vollstreckung eines rechtskräftigen Bußgeldbescheides abzusehen.

Hinsichtlich der Eintragung der Punkte im Verkehrszentralregister gibt es die Möglichkeit, beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr die Tilgung der Punkte gemäß § 29 Abs.3 StVG zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten zu beantragen. Hierbei wird jedoch das Verschulden bei der nicht rechtzeitigen Einlegung von Rechtsmitteln berücksichtigt, so dass es tatsächlich fast nie zur Tilgung der Eintragung kommt.

Bei einem fristgemäßen Einspruch erfolgt anhand der Angaben des Betroffenen eine erneute Überprüfung der Sach- und Rechtslage. Erforderlichenfalls werden Stellungnahmen der Polizei oder Zeugenaussagen eingeholt, Überprüfungen der Tätereigenschaft anhand des Fahrerfotos vorgenommen und Messprotokolle und Eichscheine bei der Polizei angefordert. Kann dem Einspruch nicht abgeholfen werden, wird der Vorgang an die Staatsanwaltschaft abgegeben.


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