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Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog (Bußgeldkatalog)


Hier ist für alle Ordnungswidrigkeiten nach der StVO, der StVZO und der FeV verzeichnet, in welcher Höhe die Geldbuße, bzw. das Verwarngeld zu erlassen ist, ob und wie viele Punkte für die jeweilige Ordnungswidrigkeit im Verkehrszentralregister des Kraftfahrtbundesamtes in Flensburg einzutragen sind und ob und in welcher Höhe ein Fahrverbot zu erlassen ist. Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen.

Nach den Voreintragungen im Verkehrszentralregister richtet es sich, ob die Geldbuße erhöht wird und ein Fahrverbot unabhängig von den Vorgaben im bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog wegen grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers festgelegt oder erhöht wird.

Dieses ist z.B. nach § 4 Abs. 2 der Bußgeldkatalogverordnung (BkatV) der Fall, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

Die Zahlung eines Verwarngeldes kommt in Betracht bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten. Das sind alle Ordnungswidrigkeiten bis zu einer Höhe von 55,-- Euro, für welche keine Eintragung von Punkten im Verkehrszentralregister erfolgt.

Für die Zahlung des Verwarngeldes wird dem Betroffenen von der Polizei eine Frist von einer Woche gesetzt.

Ein Bußgeldbescheid ist kraft Gesetzes mit Gebühren und Auslagen zu versehen.

Die Gebühren betragen gemäß § 107 Abs.1 OWiG 5 % der Geldbuße, mindestens jedoch 25,-- Euro. Die Auslagen betragen 3,50 Euro. Diese fallen an für das gesetzlich vorgeschriebene Versenden des Bescheides per Zustellungsurkunde.

Sie können gegen diese Festsetzung einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG beim Amtsgericht stellen. Die Erfolgsaussichten sind jedoch gleich Null.


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